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Frage geschrieben am 20.06.2007 11:27:00

Erbschaftssteuer bei Eheleuten

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4458
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Die Eheleute sind verheiratet im gesetzlichen Güterstand ohne Ehevertrag.

Es ist ein handschriftliches Testament errichtet, mit welchem der zuerst versterbende Ehepartner den Überlebenden als Alleinerben einsetzt.

Das Vermögen besteht im wesentlichen aus einer selbtgenutzten Immobilie sowie aus verschiedenen Kontoguthaben und Wertpapieren in erheblicher Höhe. Die Immobilie wurde während der Ehejahre von beiden gemeinsam gekauft.

Bei der Heirat verfügte keiner der beiden Eheleute über wesentliches Vermögen; das Vermögen wurde also im Laufe der gemeinsamen Ehejahre erworben, und zwar zum weit überwiegenden Teil (geschätzt 4/5) wurde es aus den Einkünften und Gewinnen des Ehemannes aufgebaut.

Die Bankguthaben und Wertpapiere sind auf verschiedenen Bankkonten/Depots eingezahlt. Inhaber dieser Konten sind teilweise beide Ehepartner gemeinsam, oder nur der Ehemann allein, während die Ehefrau jedoch in jedem Falle Vollmacht besitzt. Die Zuordnung der Konten (gemeinsam bzw. allein) hat sich eher zufällig ergeben und die jeweiligen Guthaben auf den diversen Konten variieren gelegentlich in Folge von Umschichtungen.

Die Frage betrifft die Erbschaftssteuer im Falle des Todes eines der Ehepartner:

Fällt überhaupt Erbschaftssteuer an, wenn einer der Ehepartner verstirbt und dem anderen das Vermögen als Alleinerbe zufällt?

Trifft dies auch dann zu, wenn die Ehefrau zuerst verstirbt und somit der Ehemann das Vermögen erbt, das ja zum weit überwiegenden Teil aus seinen eigenen Einkünften stammt?

Ist es für die Erbschaftssteuer relevant, auf welchen Namen die Konten lauten?

Eine zusätzliche Frage betrifft die Form des Testaments:
Es handelt sich um ein gemeinsames, handschriftliches Testament. Jedoch kann ein solches Tastament natürlich nur von einer Person geschrieben von Hand werden, während die zweite Person nur (mit vollem Namen) unterschreibt. Ist das Testament in dieser Form gültig?


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Diese Antwort ist vom 20.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.06.2007 12:10:42
Rechtsanwältin Anne Luise Woest
Beethovenstrasse 2a, 18209 Bad Doberan, Tel: 038203/77877, Fax: 038203/77878
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

ich danke für die Einstellung Ihrer Frage und darf entsprechend Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt antworten:

Erbschaftsteuer ist auch dann zu zahlen, wenn die Ehepartner sich zu Alleinerben einsetzen. Jeder Erbe, ob gesetzlich oder testamentarisch, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit allem steuerpflichtig, was er nach § 1922 BGB erworben hat. Allerdings ist Erbschaftsteuer nur zu zahlen, wenn die Steuerfreibeträge überschritten sind.

Steuerfrei bleiben Hausrat bis 41.000 €, für Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 307.000 € nebst einem besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € nach § 17 ErbStG (dieser wird jedoch noch gekürzt um Hinterbliebenenrente).

Da die Ehepartner Eigentümer der Immobilie zu 1/2 sind, ist lediglich dieser hälftige Anteil zu versteuern.

Die Einzelkonten der Ehefrau und des Ehemannes hat jeweils der andere Ehepartner bei Erwerb zu versteuern.
Handelt es sich um Oder-Konten (jeder Ehegatte kann allein verfügen) oder Und-Konten (beide Ehegatten können verfügen)gilt die Vermutung, dass jeder Ehegatte zur Hälfte beteiligt ist. Demgemäß wäre hier die Hälfte des Kontostandes am Todestag zu versteuern.

Das missliche Ergebnis, dass u.U. der Ehemann hier sein eigenes Geld versteuern muß, kann verhindert werden, indem die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über einen von § 430 BGB abweichenden Maßstab treffen.

Zur Vermeidung von Erbschaftsteuer könnte man ferner Vermächtnisse zugunsten der Kinder oder Dritter aussetzen.

Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ist es ausreichend, wenn ein Ehepartner das Testament handschriftlich niederlegt und der andere Ehepartner unterschreibt. Nicht notwendig, aber empfehlenswert mit "dies ist auch mein Wille".

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung verschaffen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

A. Woest
Rechtsanwältin

*******************
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Tel. 038203/77 8 77

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.06.2007 13:24:46

Zunächst vielen Dank für Ihre rasche Beantwortung meiner Frage.

Ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass es durchaus relevant ist, wer jeweils Kontoinhaber der diversen Konten ist. Eine Bevollmächtigung eines Ehepartner für ein Konto, dass ein Einzelkonto des anderen Ehepartner ist, macht daraus vermutlich noch kein Oder-Konto? Wie in meiner ursprünglichen Frage angemerkt, ändern sich die Salden der diversen Konto von Zeit zu Zeit, wobei auch zwischen Einzelkonten und Oder-Konten hin- und her transferiert wird. Ist für die erschaftsteuerliche Bewertung nur der Status am Todestag relevant?

Welche Formerfordernis gibt es für dir Festlegung eines abweichenden Maßstabs nach §430BGB (z.B. Notar)? Ist es üblich, dies im Rahmen eines Testaments festzulegen?

Danke.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.06.2007 14:38:42

Im Rahmen Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt ergänzen:

Sie können handschriftlich mit Ihrem Ehepartner in einer Vereinbarung festlegen, dass beispielsweise das Kontoguthaben auf Konto x, entgegen § 430 BGB, Ihnen zu 70% und Ihrer Frau zu 30% gehört. Dies kann auch in einem Testament festgehalten werden oder diesem als Anlage beiliegen. Sie müssen hierbei nicht zu einem Notar oder Anwalt gehen.

Um spätere Unklarheiten gleich vorab zu beseitigen empfiehlt es sich evtl. gleich die Konten zu ordnen bzw. die eigenen Konten für das eigene Geld zu nutzen. Hierbei und/oder auch bei der Erstellung einer Vereinbarung ist zu prüfen, ob dann die Erbschaftsteuerfreibeträge der Ehefrau noch ausreichend sind.

Es ist also in der Tat entscheidend, wer Kontoinhaber ist. Es ist weiter richtig, dass eine Bevollmächtigung hierbei nicht von Bedeutung ist. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Vermögens am Todestag, denn mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers auf den/die erben über.

Mit freundlichen Grüßen
A. Woest
Rechtsanwältin



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