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Frage geschrieben am 03.04.2011 11:51:15

Erbschaftssteuer bei Übertragsvertrag

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1125
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Betroffene Personen sind Vater, Mutter, Sohn 1 und Sohn 2. Der Vater ist vor ca. 5 Jahren gestorben. Die Söhne haben zu Gunsten der Mutter auf Erbteilsansprüche verzichtet.
Sohn 1 hat vor ca. 10 Jahren gebaut und von Vater und Mutter das Grundstück dazu erhalten. Vater und Mutter haben dafür den Kredit übernommen.
Sohn 2 wohnt mit seiner Frau zur Miete in einer Haushälfte der Eltern. Nach dem Tod des Vaters hat sich daran nichts geändert. Die Mutter wohnt in der anderen Haushälfte. Mutter trägt den Kredit für dieses Haus.
Vater und Mutter haben noch ein weiteres Haus gebaut, welches vermietet wird. Mutter hat nach dem Tod von Vater das Haus behalten und zahlt dafür den Kredit - es ist weiterhin fremd vermietet.

In der Familie herrscht ein sehr hohes Vertrauensverhältnis und es wird nach dem Motto „mit warmer Hand vererben" gehandelt. Daher folgende Absicht:
Mutter trägt den Kredit des Mietshauses noch weitere 10 Jahre. Dann wird das Haus mit der Restschuld Sohn 1 übertragen. Dazu hat Sohn 1 wie oben beschrieben bereits ein Baugrundstück erhalten.
Das Haus, in welcher Mutter und Sohn 2 mit seiner Frau wohnen, wird 2012 per Übertragsvertrag an Sohn 2 übertragen.
Wie verhält es sich mit dem Erbschaftsrecht. Der Übertragsvertrag mit Sohn 2 für 2012 ist notariell bereits festgehalten. Fällt dann eine Erbschaftssteuer an? Fallen im Todesfalle der Mutter Erbschaftssteuer an? Im Todesfall der Mutter erhält Sohn 2 das Elternhaus und trägt die Kredite für das Elternhaus und für das Grundstück von Sohn 1. Sohn 1 erhält noch das Mietshaus und trägt dafür den Kredit.
An Werten kann man in etwa sagen: Verkehrswert Elternhaus 370.000, davon noch ca. 130.000 Kreditlast, Wohnfläche Elternhaus ca. 260 m², Verkehrswert Mietshaus 130.000, Grundstück (für damaligen Hausbau Sohn 1) 100.000
Konkret: es wird 2012 per Übertragsvertrag das Elternhaus an Sohn 2 mit ca. 260 m² Wohnfläche und einem Wert von ca. 240.000 (Verkehrswert – Kreditlast) übertragen. Fallen dafür Steuern an und wenn ja, in welcher Höhe?


Antwort geschrieben am 03.04.2011 12:00:00
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:

Grundsätzlich gelten für unentgeltliche Übertragungen(Schenkungen) und auf Grund eines Erbes erhaltenen Vermögens dieselben Regeln des ErbStG. Hiernach bestehen aber insbesondere für Kinder sehr hohe Freibeträge, im Moment 400.000 € pro Kind.
Diese Freibeträge gelten jeweils für alle Zuwendungen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass jeder der Söhne in einem Zeitraum von 10 Jahren Schenkungen oder durch Erbfall zugewendete Vermögensteile erhalten kann, ohne dass Steuern anfallen.

Hinsichtlich des anzusetzenden Wertes wird bei Grundstücken stets vom Verkehrswert ausgegangen wobei Belastungen wie z.B. Darlehen in Abzug gebracht werden.

Nach Ihren Zahlenschilderungen sind damit sowohl die Erwerbe des Sohnes 1 als auch des Sohnes 2 unterhalb des Freibetrages von 400.000 €, so dass keine Erbschaftssteuer bei dem geplanten Vorgehen anfällt.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

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