Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 27.10.2007 07:29:00

Erbschaftssteuer

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1769
Ein Bekannter von mir hat mich im Testament als Alleinerbe eingesetzt, Nachlaßwert ca EUR 100.000,-. Er hat einen Sohn, der bei mir sicherlich seinen Pflichtteil mit EUR 50.000 geltend machen wird. Frage: welchen Betrag muss ich versteuern (abzgl dem geringen Freibetrag) 100.000 oder 50.000 ?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.10.2007 08:29:24
Rechtsanwalt Bernd Gutschank
Hanauer Str. 3, 63505 Langenselbold, Tel: 06184-939600, Fax: 06184-939800
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 17
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht von Gesetzes wegen nach dem Tod des Erblassers für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers, die aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) durch den Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, § 2317 BGB. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch muß durch den Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden und ist von Gesetzes wegen auf Geld gerichtet, d. h. dem Pflichtteilsberechtigter steht kein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand zu, sondern lediglich auf Zahlung einer Geldsumme, die dem Wert des Pflichtteils entspricht. Verpflichteter gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ist der Erbe.

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen. Sie knüpft an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Abziehbar sind neben den vom Erblasser herrührenden Schulden u. a. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten (!) Pflichtteilen (§ 10 Abs. 5 ErbStG).

Die Steuer dürfte sich (dann) statt auf knapp 20.000,00 € auf (nur noch) knapp 6.000,00 € belaufen, legt man die von Ihnen genannten Zahlen zugrunde.

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Gutschank direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Erbrecht letzten Monat:

46
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94077
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Erbschaftssteuer