Frage geschrieben am 27.10.2007 07:29:00
Erbschaftssteuer
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1769Hinweis:
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Rechtsanwalt Bernd Gutschank
Hanauer Str. 3, 63505 Langenselbold, Tel: 06184-939600, Fax: 06184-939800
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 17
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Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen. Sie knüpft an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Abziehbar sind neben den vom Erblasser herrührenden Schulden u. a. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten (!) Pflichtteilen (§ 10 Abs. 5 ErbStG).
Die Steuer dürfte sich (dann) statt auf knapp 20.000,00 € auf (nur noch) knapp 6.000,00 € belaufen, legt man die von Ihnen genannten Zahlen zugrunde.
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