Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Erbschaftssteuer.
Im Jahr 2009 erbte ich von einer Tante als Alleinerbin eine Wohnung und einen größeren Geldbetrag. Diese Erbschaftsangelegenheit ist abgeschlossen und die Eerbschaftssteuer wurde bezahlt. Nun hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass eine unrechtmäßige Schenkung der Erblasserin (50.000 Euro) an eine Institution von dieser im August 2011 an mich zurückgeführt wurde. Meine Frage ist nun: Muß ich diesen nachträglich erhaltenen Betrag dem Finanzamt melden. Soll ich warten ob das Finanzamt auf mich zukommt oder mache ich mich eventuell dadurch strafbar?Antwort geschrieben am 29.12.2011 12:10:10
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Gem. § 30 ErbStG gilt Folgendes: Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Gem. § 1 ErbStG ist unterliegt Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Letztendlich haben Sie die 50.000 € nur wegen des Todes Ihrer Tante erworben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetztes sind Sie verpflichtet, beim FA Ihre Kentnisse vom Erbanfall anzuzeigen.
Wenn Sie die Anzeige unterlassen, verkürzen Sie die zu entrichtende Steuer, so dass Sie jedenfalls einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO hinreichend verdächtigt wären.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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