ich lebe und arbeite als deutscher Staatsangehoeriger seit Oktober 1989 in Frankreich, und bezahle seit diesem Zeitpunkt meine Steuer in Frankreich (inzwischen in hoechster Steuerklasse).
Ich habe sowohl in Frankreich (seit 1989) als auch in Deutschland (seit dem 18.Lebensjahr, im Haus meiner Mutter) einen gemeldeten Wohnsitz.
Dieses Haus in Deutschland wird von mir regelmässig besucht, auch steht dort ein auf mich auf diese Adresse in Deutschland angemeldetes Auto.
Falls meine Mutter stirbt, wuerden meine Schwester und ich dieses Haus erben. Das Haus hat momentan nach deutschem Recht einen amtlichen Grund-Richtwert von ca 500.000 Euros, der tatsächliche Immobilien-Verkehrswert duerfte eher bei 1.5 Mill. Euros oder darüber liegen.
Gerne wuerden ich und meine Schwester das Haus im Erbschaftsfalle behalten - was aber nicht zuletzt von der zu erwartenden Erbschaftssteuer abhängt. Auf welche Summen muss ich mich einstellen - von Deutschland, und/oder von Frankreich? (Doppelbesteuerung?)
Welche Behoerden in Deutschland und Frankreich muss ich im Erbschaftsfall informieren?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Auskunft
Antwort geschrieben am 30.12.2011 19:38:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Zwischen Deutschland und Frankreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses finden Sie unter dem folgenden Link:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_318/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/dba/039__1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Trotz Ihres Wohnsitzes in Deutschland ist französisches Erbschaftsteuerrecht anzuwenden, da Sie Ihren Lebensmittelpunkt eindeutig in Frankreich haben.
Dementsrpechend unterliegt Ihre Erbschaft dann dem Erbschaftsteuerrecht von Frankreich.
Unabhängig davon wird der Nachlass in Deutschland aufgrund der Belegenheit der Immobilie zu besteuern sein.
In Deutschland haben Sie als Kind einen Steuerfreibetrag von 400.000 €.
In Deutschland wird der Wert der Immobilie nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt, also im Prinzip der Verkehrswert. Der Wert wird vereinfacht ausgedrückt aus dem Kaufpreis vergleichbarer Immobilien ermittelt. (§ 182 BewG Bewertungsgesetz) Ausgehend von dem von Ihnen benannten Betrag würden Sie 750.000 € erben. Hiervon müssten Sie dann 350.000 € versteuern. Es fällt bei diesem Wert Erbschaftsteuer in Höhe von 15 %, mithin aufgrund der Angaben zum Beispiel 52.500 € Erbschaftsteuer an.
Diese in Deutschland zu entrichtende Erbschaftsteuer wird aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen aber auf die in Frankreich zu erhebende Erbschaftsteuer angerechnet.
In Frankreich haben Sie als Kind jedoch lediglich einen Freibetrag von 156.974 €. Bei einem Erbe von 750.000 € müssten Sie dann 593.026 € versteuern. Der Steuersatz beträgt in Frankreich 30 %, mithin eine Steuer von rund 178.000 €.
Ihre Gesamtbelastung für Steuern in Frankreich und Deutschland beträgt daher 178.000 € anhand der Daten des Beispiels. Die in Deutschland zu zahlenden Erbschaftsteuern von 52.500 € würden auf die Erbschaftsteuer in Frankreich angerechnet, so dass dort dann noch rund 125.000 € zu bezahlen wären.
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt maßgeblich von dem einzuholenden Gutachten über den Wert der Immobiie ab.
Im Erbfall hätten Sie sodann eine Erbschaftsteuererklärung in Deutschland beim Finanzamt am Wohnsitz der Mutter und in Frankreich an Ihrem Wohnsitz abzugeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.12.2011 20:12:32
... und wenn ich nächstes Jahr meine Zelte in Frankreich abbreche und mit meiner Familie nach Deutschland in das Haus meiner noch lebenden Mutter ziehe? Kann der frz. Staat dann noch in irgendeiner Weise "zuschlagen", z.B. weil ich lange in Frankreich gelebt habe?
MfG
... und wenn ich nächstes Jahr meine Zelte in Frankreich abbreche und mit meiner Familie nach Deutschland in das Haus meiner noch lebenden Mutter ziehe? Kann der frz. Staat dann noch in irgendeiner Weise "zuschlagen", z.B. weil ich lange in Frankreich gelebt habe?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.12.2011 20:27:12
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.
Wenn Sie nach Deutschland zurückkehren, kann der französische Staat nicht mehr an der Erbschaft profitieren. In diesem Fall wäre nur die in Deutschland anfallende Erbschaftsteuer zu bezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen für das kommende Jahr alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.
Wenn Sie nach Deutschland zurückkehren, kann der französische Staat nicht mehr an der Erbschaft profitieren. In diesem Fall wäre nur die in Deutschland anfallende Erbschaftsteuer zu bezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen für das kommende Jahr alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
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