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Frage geschrieben am 18.11.2011 21:07:07

Erbschaftsrecht § 2314

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 686
Meine Eltern haben vor 10 Jahren ein § 2267 Testament gemacht.

Auf Seite 1 setzen sie sich gegenseitig als erben ein und bestimmen bei geichzeitigem Tot, das die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, ansonsten ohne Besonderheiten.

Seite 2 ist u.U interessant.

" Sollten einer oder beide unserer Söhne im Erbfall vom Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordern, so gilt derjenige, der von dieser Möglichkeit Gebraucht macht als enterbt, kann er mithin im Todesfall des ursprünglich überlebenden Elternteils auch von dessen Vermögenshälfte nur noch seinen Pflichtteil von dem dann noch möglicherweise als Erben verbleibenden Bruder oder dem, der sonst als gesetzlicher oder Kraft Testamentes des überlebenden Elternteils, folgenden Erben fordern."


Es findet sich also die Formulierung wieder "oder Kraft Testamentes des überlebenden Elternteils folgenden Erben fordern"

War mit dieser Formulierung die Bindungswirkung
für meine Mutter aufgehoben. Konnte sie frei Verfügen, ihr Haus verschenken und mich noch zusätzlich enterben.Es entsprach ja wohl nicht dem Willen meines Vaters.

Ich bin dann später von meiner Mutter enterbt worden. Mein Bruder hatte dafür gesorgt.Sie war 84 und Dement, ein leichtes Spiel für meinen Bruder. Dements vor Gericht nachweisen, auch wenn es 2 Jahre nach Testamentsänderung amtsärztlich bestätigt wurde ist wohl aussichtslos.

Dahe zweite Frage:

Mir ist klar, als Pflichtteilsberechtigter habe ich nach § 2314 ein umpfangreiches Auskunftsrecht den Nachlass betreffend.

Aber kann ich von meinem Bruder auch die Herausgabe der Kontoauszüge meiner Mutter zur Kontrolle verlangen um evtl. Unklarheiten zu überprüfen aus den sich evtl. Erhöhungen des Pflichtteilergänzung Anspruches ergeben.

Mein Bruder hatte eine Generalvollmacht und alleinige Bankvollmacht und es ergibt sich der Anfangsverdacht, das da einiges nicht mit rechten Dingen zugegangen ist.

Vielen Dank für eine wasserdichte Antwort






Antwort geschrieben am 19.11.2011 09:39:59
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Mit dem Tod des einen Ehepartners tritt für den überlebenden Ehegatten eine Bindung an seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen (diese unterstelle ich hier, Sie liegen vor, wenn Folgendes erfüllt ist:
- Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde;
- Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken;) in einem gemeinschaftlichen Testament ein, nicht dagegen an darin mitenthaltene einseitige Anordnungen.

Da die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen willensbestimmt ist, steht es den Ehepartnern selbstverständlich frei zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Überlebende von ihnen abweichend von der Regel des § 2271 Abs. 2 BGB letztwillig verfügen darf.

Nach meiner ersten Einschätzung handelt es sich um einen sogenannten Änderungsvorbehalt, was aber verständlicherweise nur abschließend eingeschätzt werden kann, wenn der genaue Wortlaut des Testaments vorliegt. Aber mit einiger Sicherheit lässt sich dieses jetzt schon als Änderungsvorbehalt einschätzen.

Heranzuziehen wären aber noch alle Ihnen bekannten Einzelfallumstände, Willensäußerungen Ihrer Eltern.

2.
Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die von Ihnen genannten Dinge. Dazu gehören auch Kontoauszüge etc.

So wie sich hier die Sache darstellt, sollten Sie jedoch erwägen, eine weitere anwaltliche Beratung/ Vertretung in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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