Frage geschrieben am 22.06.2009 14:51:43
Erbschafts- / Schenkungssteuer: Verjährung und Selbstanzeige
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10963Es waren jedoch zusätzlich Barmittel (deutlich oberhalb der Freibeträge für Schenkungs- / Erbschaftssteuer) vorhanden. Meine Tante hatte mir 1998 kurz vor ihrem Tod bei physischer Anwesenheit ihres Mannes das Versteck innerhalb der Wohnung ausdrücklich und unter sechs Augen gezeigt. Als sie starb, war mein Onkel im Krankenhaus und es stand fest., dass er unmittelbar danach in einem Pflegeheim aufgenommen wird. Vor der anstehenden Wohnungsauflösung kam ich anderen Anspruchstellern zuvor und barg die Barmittel in Begleitung meines damaligen Mannes. Wir legten sie mittelfristig auf einem Konto unter beider Namen an. Für uns stand fest, dass das Geld zu diesem Zeitpunkt in Wirklichkeit Eigentum des Onkels war und wir tasteten es nicht an, obwohl wir zu jener Zeit Schulden infolge Hausbau hatten. Es sollte im Bedarfsfall zur Deckung seiner Pflegekosten dienen. Erst nach dem Tod des Onkels und gerichtlicher Feststellung, dass ich tatsächlich Letzterbin war, transferierte ich das Geld auf ein persönliches Konto. Meine Steuerpflicht habe ich leichtfertig übersehen.
Da ich derzeit wegen Zugewinnausgleichs diesen Erwerb als Teil meines Anfangsvermögens geltend machen will, pocht die Gegenseite auf eine (betragsmindernde) Steuererklärung und Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Ich müsste also Steuern auf einen Betrag entrichten, von welchem unsicher ist, ob er mir dann vom Gericht als Anfangsvermögen zuerkannt werden würde.
Fragen:
a) Wäre mein Bargelderwerb als S c h e n k u n g zu werten , wobei nach meinem Wissen die Verjährungsfrist der Schenkungssteuer erst nach Anzeige beim Finanzamt beginnt, oder
b) wäre der Erwerb als E r b s c h a f t zu werten und könnte die Verjährung der Erbschaftssteuer laut http://www.stb-schefczyk.de/steuern-aktuell/4-alle-steuerpflichtigen/210-verjaehrungsfrist-fuer-die-erbschaftsteuer.html bereits heute eingetreten sein?
c) Könnte beim Zugewinnausgleich die Gegenseite dennoch den fiktiven Abzug der Erbschaftssteuer verlangen ? (Sollte ein reiner Steuerexperte meine Fragen bearbeiten, erwarte ich auf c) nicht unbedingt eine Antwort.
d) Falls eine Verjährung bereits eingetreten wäre und ich dennoch eine Meldung in Verbindung mit einer Selbstanzeige abgäbe, würde dann meine Steuerpflicht erneut aufleben? Nach ErbStG alter oder neuer Fassung?
e) Welche Sanktionen hätte ich bei Nichtanzeige zu erwarten?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.06.2009 16:58:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
Ainmillerstraße 33, 80801 München, Tel: 089 / 550 559 45, Fax: 089 / 550 559 46
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 137
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Zu Frage a und b: Die Schenkung ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, der eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers an den Beschenkten bedingt. Maßgeblich für die Schenkung ist also die Zuwendung des Geldes an den Beschenkten. Dies muss mit dem Willen des Schenkers geschehen.
In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass Sie im Falle der Wohnungsauflösung das Geld an sich nehmen sollten und für Ihren Onkel aufbewahren sollten.
Daher fehlt es hier an einer Zuwendung, da Ihnen die Geldmittel nicht zur eigenen Verfügung übertragen wurden.
Vorliegend ist daher ein Erwerb von Todes wegen anzunehmen.
Die Festsetzungsverjährung richtet sich nach den §§ 169 ff. AO. Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre, im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf Jahre und zehn Jahre bei einer Steuerhinterziehung.
Die Festsetzungsfrist beginnt beim Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Nach § 30 ErbStG ist der Erbe verpflichtet, seinen Erwerb beim Finanzamt anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, so richtet sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, also mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung oder die Anzeige eingereicht wird. Werden diese nicht eingereicht, dann beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Da die Steuer nach § 9 ErbStG grds. mit dem Tod des Erblassers entsteht, beginnt vorliegend die Festsetzungsfrist am 01.01.2003. Fraglich ist nur, welche Frist nach § 169 AO anzuwenden ist. Die Regelfestsetzungsfrist wird nicht anzuwenden sein. Entscheidend wird sein, ob die Unterlassung der Anzeigepflicht und der Einreichung einer Steuererklärung als leichtfertige Steuerverkürzung oder als Steuerhinterziehung zu beurteilen ist. Unter Leichtfertigkeit versteht man, dass es sich ihm geradezu aufdrängt, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung zu einer Steuerverkürzung führen wird.
Ob nach dieser Definition noch eine leichtferige Steuerverkürzung gegeben ist, ist fraglich.
Sollte nur eine leichtfertige Steuerverkürzung gegeben sein, dann endete die Festsetzungsfrist am 31.12.2007, bei einer Steuerhinterziehung erst am 31.12.2012.
Zu Frage c:
Meines Erachtens dürfte ein Abzug einer fiktiven Erbschaftsteuer nicht angesetzt werden, da die Erbschaft ungeschmälert von der Erbschaftsteuer angefallen ist. Erst im Zeitpunkt einer Zahlung könnte diese dann angesetzt werden.
Um aber eine ausführliche Antwort auf diese Frage zu erhalten, bitte ich Sie einen Anwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist, zu kontaktieren.
Zu Frage d:
Wenn Sie nun eine Meldung bzw. Selbstanzeige beim Finanzamt anbringen, hat das verschiedene Konsequenzen, die sich danach richten, ob vorliegend eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Sofern Ihr Verhalten nur eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellt, dann ist die Festsetzungsfrist bereits verjährt und lebt nicht wieder neu auf. Bei einer Einstufung Ihres Verhaltens als Steuerhinterziehung ist noch keine Verjährung der Festsetzung eingetreten und somit kann die Erbschaftsteuer nachgefordert werden und zwar im Rahmen des alten ErbStG.
Zu Frage e:
Mittlerweile dürfte sowohl bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung als auch bei einer Steuerhinterziehung die Verfolgungsverjährung (fünf Jahre) eingetreten sein, sodass Sie keine strafrechtlichen bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätten.
Gleichwohl kann ich Ihnen nur anraten, eine Selbstanzeige nur in Abstimmung eines Anwalts für Steuerrecht zu tätigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.06.2009 21:54:04
Sie raten mir, „eine Selbstanzeige nur in Abstimmung eines Anwalts für Steuerrecht zu tätigen“.
1. Es wurde nicht erläutert, weswegen die Selbstanzeige noch heute ratsam ist.
2. Meine Frage hatte ich unter der Rubrik „S t e u e r r e c h t“ eingestellt und werde nun in der Antwort an einen Anwalt für S t e u e r r e c h t weiterverwiesen. Auch hierzu bitte ich um Erläuterung.
Sie raten mir, „eine Selbstanzeige nur in Abstimmung eines Anwalts für Steuerrecht zu tätigen“.
1. Es wurde nicht erläutert, weswegen die Selbstanzeige noch heute ratsam ist.
2. Meine Frage hatte ich unter der Rubrik „S t e u e r r e c h t“ eingestellt und werde nun in der Antwort an einen Anwalt für S t e u e r r e c h t weiterverwiesen. Auch hierzu bitte ich um Erläuterung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.06.2009 10:45:40
Sehr geehrter Fragesteller,
mit meinem Nachsatz habe ich Ihnen nicht zu einer Selbstanzeige geraten, sondern zum Ausdruck gebracht, dass eine Selbstanzeige – wenn sie denn gestellt werden soll – nur unter Zuhilfenahme eines Anwalts vor Ort geschehen soll, der sich auf das Steuerstrafrecht spezialisiert hat. Der Nachsatz war etwas mißverständlich formuliert.
In Ihrem Fall ist eine Selbstanzeige nicht mehr sinnvoll, da die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist und Sie mit der Selbstanzeige keine weiteren Vorteile in strafrechtlicher Hinsicht mehr erreichen können. Die leichtfertige Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung hat für Sie keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr.
Gleichwohl darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Festsetzungsfrist ggf. noch nicht abgelaufen ist, (wenn man Ihr Verhalten als eine Steuerhinterziehung ansieht), und daher mit einer Selbstanzeige beim Finanzamt ein Prozess in Gang gesetzt wird, der die Nachforderung der Erbschaftsteuer zur Folge hat.
Ich hoffe, dass ich die Unklarheiten beseitigen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
mit meinem Nachsatz habe ich Ihnen nicht zu einer Selbstanzeige geraten, sondern zum Ausdruck gebracht, dass eine Selbstanzeige – wenn sie denn gestellt werden soll – nur unter Zuhilfenahme eines Anwalts vor Ort geschehen soll, der sich auf das Steuerstrafrecht spezialisiert hat. Der Nachsatz war etwas mißverständlich formuliert.
In Ihrem Fall ist eine Selbstanzeige nicht mehr sinnvoll, da die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist und Sie mit der Selbstanzeige keine weiteren Vorteile in strafrechtlicher Hinsicht mehr erreichen können. Die leichtfertige Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung hat für Sie keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr.
Gleichwohl darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Festsetzungsfrist ggf. noch nicht abgelaufen ist, (wenn man Ihr Verhalten als eine Steuerhinterziehung ansieht), und daher mit einer Selbstanzeige beim Finanzamt ein Prozess in Gang gesetzt wird, der die Nachforderung der Erbschaftsteuer zur Folge hat.
Ich hoffe, dass ich die Unklarheiten beseitigen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
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