Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Meine Tante (Schwester meines Vaters) und ihr Mann setzten mich in einem „Berliner Testament" alleine als Letzterbin ein. Sie waren kinderlos. Die Tante verstarb im Jahr 1998, der Onkel im Jahr1999. Ich erbte –nach einer Auseinandersetzung mit anderen Anspruchstellern- in 2000 sämtliche bei der Bank angelegten Mittel und zahlte hierfür Erbschaftssteuer.
Es waren jedoch zusätzlich Barmittel (deutlich oberhalb der Freibeträge für Schenkungs- / Erbschaftssteuer) vorhanden. Meine Tante hatte mir 1998 kurz vor ihrem Tod bei physischer Anwesenheit ihres Mannes das Versteck innerhalb der Wohnung ausdrücklich und unter sechs Augen gezeigt. Als sie starb, war mein Onkel im Krankenhaus und es stand fest., dass er unmittelbar danach in einem Pflegeheim aufgenommen wird. Vor der anstehenden Wohnungsauflösung kam ich anderen Anspruchstellern zuvor und barg die Barmittel in Begleitung meines damaligen Mannes. Wir legten sie mittelfristig auf einem Konto unter beider Namen an. Für uns stand fest, dass das Geld zu diesem Zeitpunkt in Wirklichkeit Eigentum des Onkels war und wir tasteten es nicht an, obwohl wir zu jener Zeit Schulden infolge Hausbau hatten. Es sollte im Bedarfsfall zur Deckung seiner Pflegekosten dienen. Erst nach dem Tod des Onkels und gerichtlicher Feststellung, dass ich tatsächlich Letzterbin war, transferierte ich das Geld auf ein persönliches Konto. Meine Steuerpflicht habe ich leichtfertig übersehen.
Da ich derzeit wegen Zugewinnausgleichs diesen Erwerb als Teil meines Anfangsvermögens geltend machen will, pocht die Gegenseite auf eine (betragsmindernde) Steuererklärung und Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Ich müsste also Steuern auf einen Betrag entrichten, von welchem unsicher ist, ob er mir dann vom Gericht als Anfangsvermögen zuerkannt werden würde.
Fragen:
a) Wäre mein Bargelderwerb als S c h e n k u n g zu werten , wobei nach meinem Wissen die Verjährungsfrist der Schenkungssteuer erst nach Anzeige beim Finanzamt beginnt, oder
b) wäre der Erwerb als E r b s c h a f t zu werten und könnte die Verjährung der Erbschaftssteuer laut http://www.stb-schefczyk.de/steuern-aktuell/4-alle-steuerpflichtigen/210-verjaehrungsfrist-fuer-die-erbschaftsteuer.html bereits heute eingetreten sein?
c) Könnte beim Zugewinnausgleich die Gegenseite dennoch den fiktiven Abzug der Erbschaftssteuer verlangen ? (Sollte ein reiner Steuerexperte meine Fragen bearbeiten, erwarte ich auf c) nicht unbedingt eine Antwort.
d) Falls eine Verjährung bereits eingetreten wäre und ich dennoch eine Meldung in Verbindung mit einer Selbstanzeige abgäbe, würde dann meine Steuerpflicht erneut aufleben? Nach ErbStG alter oder neuer Fassung?
e) Welche Sanktionen hätte ich bei Nichtanzeige zu erwarten?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.06.2009 16:58:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
Nördliche Auffahrtsallee 65, 80638 München, Tel: 089 / 550 559 45, Fax: 089 / 550 559 46
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