Antwort geschrieben am 17.11.2011 10:42:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Verheiratet waren Sie nicht. Sodann gibt es Freiberträge für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 hat die Möglichkeit eröffnet, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zu schließen. Das ErbStRG vom 24.12.2008 hat die Lebenspartner den Ehegatten erbschaftsteuerlich in weiten Teilen gleichgestellt. Eine Zuordnung zur Steuerklasse I unterblieb jedoch, weshalb der Erwerb des Lebenspartners mit den höheren Steuersätzen der Steuerklasse III zu versteuern ist. Der Gesetzgeber wählte den Weg, die Gleichbehandlung in den einzelnen Vorschriften des ErbStG anzuordnen. Hervorzuheben ist der persönliche Freibetrag i.H.v. 500 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG). Dies ist bei Ihnen ebenfalls nicht der Fall.Bei Ihnen ist § 16 Abs. 1 Nr. 7 einschlägig:
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro. Der Betrag in Höhe von 5.200 € ist der alte Freibetrag vor Inkraftreten der Erbschafsteuerreform.
In Ihrer Schenkungssteuererklärung können Sie keine Abzüge bezüglich Ihres Einkommens geltend machen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.11.2011 12:16:15
Bedeutet also, 60TSD müssen mit welchem Satz verrechnet werden, was muss an das FA abgeführt werden???
Bedeutet also, 60TSD müssen mit welchem Satz verrechnet werden, was muss an das FA abgeführt werden???
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.11.2011 12:19:53
Gemäß Steuererklasse III und nach Steuersätzen gemäß § 19 30 %, also 18.000€.
Gemäß Steuererklasse III und nach Steuersätzen gemäß § 19 30 %, also 18.000€.
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