Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.11.2011 10:11:34

Erbschaft/Schenkung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 563
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich, ledig,nicht verwandt, habe 80TSD von meiner früheren LG aus RLV als Erbschaft/Schenkung erhalten. Welche Steuern fallen an, welcher Freibetrag gilt manchmal lese ich 5200, manchmal 20000?? und was kann ich bei der Steuererklärung in Abzug bringen? (zB. persönliche Verluste in diesem Jahr durch Gründung und Schließung einer UG/ Krankenkassenbeiträge etc.)


Antwort geschrieben am 17.11.2011 10:42:12
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Verheiratet waren Sie nicht. Sodann gibt es Freiberträge für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 hat die Möglichkeit eröffnet, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zu schließen. Das ErbStRG vom 24.12.2008 hat die Lebenspartner den Ehegatten erbschaftsteuerlich in weiten Teilen gleichgestellt. Eine Zuordnung zur Steuerklasse I unterblieb jedoch, weshalb der Erwerb des Lebenspartners mit den höheren Steuersätzen der Steuerklasse III zu versteuern ist. Der Gesetzgeber wählte den Weg, die Gleichbehandlung in den einzelnen Vorschriften des ErbStG anzuordnen. Hervorzuheben ist der persönliche Freibetrag i.H.v. 500 000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG). Dies ist bei Ihnen ebenfalls nicht der Fall.Bei Ihnen ist § 16 Abs. 1 Nr. 7 einschlägig:


der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro. Der Betrag in Höhe von 5.200 € ist der alte Freibetrag vor Inkraftreten der Erbschafsteuerreform.
In Ihrer Schenkungssteuererklärung können Sie keine Abzüge bezüglich Ihres Einkommens geltend machen.





Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.11.2011 12:16:15

Bedeutet also, 60TSD müssen mit welchem Satz verrechnet werden, was muss an das FA abgeführt werden???
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.11.2011 12:19:53

Gemäß Steuererklasse III und nach Steuersätzen gemäß § 19 30 %, also 18.000€.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erbschaft/Schenkung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-11-17
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
alles ok


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hermes direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Steuerrecht letzten Monat:

27
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Erbschaft/Schenkung