auf diesem Haus sind Grundschulden eingetragen
für meine Schwester (Geschäft)die die Bank
nicht freigeben will.
Welche Möglichkeiten habe ich hier, mein Vater
hat früher schon immer versucht rauszukommen,was
er nicht mehr geschafft hat-da verstorben.
Wir Schwestern haben beide einen Pflichtteilsverzicht gemacht- meine Schwester hat
das elterl.Geschäft bekommen (schon länger) ich
jetzt das Wohnhaus. Aber es nützt mir jetzt gar
nichts - da die Bank die eingetr.Grundschulden
nicht freigeben will. Meine Mutter hat lebenslanges
Wohnrecht-das ist auch ok. Aber ich habe quasi
ein mit Schulden für meine Schwester behaftetes
Haus geerbt.Bei einem Gespräch nach dem Tod meines Vaters sagte der Kreditsachbearbeiter-ja
er könne einige Schulden rausnehmen - jetzt will er plötzlich nichts davon wissen. Die Bank hat
aber mehrere Sicherheiten -wollen das Haus nicht rausgeben-weil die Verwertung eines schönen
Einfamilienhauses einfacher ist als ein Hotelbetrieb. Welche Möglichkeiten habe ich hier..vermutlich wenige,wie mir gesagt wurde.
Meines Erachtens liegt auch hier eine "erhöhte
Übersicherung" der Bank vor. Was kann man hier
tun ??
Antwort geschrieben am 09.11.2011 13:34:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn Sie keine rechtsverbindliche Erklärung seitens der Bank haben, Grundschulden freizugeben, haben Sie leider keine gute Aussichten.
Eine andere Frage ist, ob hinsichtlich des Kreditvertrags eine sittenwidrige Übersicherung gegeben ist.
Das setzt allerdings voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Verwertungserlös zu der Kreditsumme in einem auffälligen Missverhältnis stehen muss.
Tritt die Übersicherung zeitlich erst nach dem Vertragsschluss ein, könnte ein Freigabeanspruch bestehen.
Der Sicherungsgeber die Freigabe der Grundschulden verlangen, wenn der Betrag der Sicherheiten 150 % des Marktwertes oder des Nennwerts übersteigt.
Diese Frage kann hier aber leider nicht abschließend beurteilt, weil Ihr Sachvortrag insoweit nichts hergibt.
Im Zweifel müssen Sie einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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