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Frage geschrieben am 04.06.2009 12:17:26

Erbschaft bei ALG II

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2856
Sehr geehrte Damen und Herren,

in den nächsten Monaten wird eine Erbschaft in Höhe von +/- 14.000 Euro zukommen. Ich bin ALG II Leistungsbezieherin (40 Jahre) ohne Schonvermögen (besitze nichts außer einem uralten Auto).Ich bin mir nun aufgrund der vielzähligen Infos im I-Net unsicher geworden, daher ein paar Fragen:

1. Darf ich vom geerbten Geld Schulden abzahlen?
2. Darf ich mir daraus einen Freibetrag (Schonvermögen) zurückhalten? Wenn ja, wie hoch ist dieser.
3. Muß ich weiterhin auf Hartz IV Nivau leben und jeden Pfennig 3x umdrehen?

Ich bedanke mich schon jetzt für eine hilfreiche Antwort, da ich sehr verzweifelt bin.

Mit freundlichem Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.06.2009 13:45:01
Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
Am Waldrand 10/1, 71111 Waldenbuch, Tel: 07157-880477, Fax: 07157-880466
Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Frage 1: Sobald Sie die Erbschaft erhalten, sind Sie nicht mehr anspruchsberechtigt nach SGB II. Sie erhalten keine Unterstützungsleistungen mehr. Sie fallen aus dem System „Fördern und Fordern" heraus. Was Sie mit Ihrem Geld machen, ist dann auch Ihre Sache. Selbstverständlich können Sie davon Ihre Schulden bezahlen. Sie dürfen alles mit der Erbschaft tun; nur wenn Sie sich selbst durch leichtfertiges Wirtschaften (z.B. Verschwendung, etc.) selbst wieder bedürftig machen, riskieren Sie, dass Sie bei Wiedereintritt Ihrer Bedürftigkeit keine oder nur gekürzte Leistungen erhalten. Auf keinen Fall ist es leichtfertig, wenn Sie Ihre Schulden abbezahlen, sondern dies ist ein sehr wünschenswertes Verhalten.
Frage 2: Sie sind durch die Erbschaft in die Lage versetzt, vorübergehend selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen. Wenn Sie die Erbschaft bis auf den Schonbetrag verbraucht haben, haben Sie wieder Anspruch auf SGB II- Leistungen. Der Schonbetrag beläuft sich auf den Grundfreibetrag von 150,- € x Lebensjahre (je vollendetes Lebensjahr § 12 Abs. 2 Nr.1 SGB II) , Minimum 3.100 €, Maximum 9.750 € pro Person. Der Freibetrag kann sich noch erhöhen durch Ausgaben für private Altervorsorge u.a.
Frage 3: Hier gilt das oben unter 1 Gesagte.
I
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,

Ulrike Fürstenberg

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.06.2009 11:27:55

Sehr geehrte Frau Fürstenberg,

Ihre Antwort verunsichert mich nun doch etwas. Ich habe bei meiner zuständigen Sachbearbeiterin bei der ARGE angerufen bzw. mich zurückrufen lassen und habe mich bezüglich der obigen Thematik informiert. Man gab mir folgende Auskünfte:

Die Erbschaft wird infolge Zuflußprinzip als Einkommen berechnet, was heißt, daß ich keinen Freibetrag habe und wenn, dann evtl. erst nach 12 Monaten eigenständiger Versorgung. Ferner muß ich laut deren Aussage vollkommen auf ALG II Niveau leben, darf KEINE Schulden davon begleichen und auf meine Nachfrage, ob ich eine evtl. notwendige Autoreparatur (für die Mobilität) davon bezahlen dürfe, wurde mir ebenfalls verneint.

Ich frage mich nun, wie die Diskrepanz zwischen Ihrer Aussage und der der Arge zustande kommt.

Können Sie bitte Licht ins Dunkel bringen.

Herzlichen Dank!

Mit freundlichem Gruß


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.06.2009 21:52:15

Sehr geehrte Rat-Suchende,
Sie können ganz sicher sein, dass meine Antwort richtig ist. Warum sollte Sie die ARGE noch kontrollieren können, wenn Sie gar nicht mehr in einer rechtlichen Beziehuung zu ihr stehen - weil Sie nicht mehr anspruchsberechtigt sind ?
Mit Ihrem Eigentum, das jetzt durch das Erbe vergrößert wird, können Sie unter den von mir aufgezeigten Grenzen umgehen, wie Sie wollen.
Freundliche Grüße


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