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Hallo,
folgende Situation stellt sich bei einer anstehenden Erbschaft dar.
Vater V verstarb und hinterließ ein unbelastetes Haus sowie Schulden in Form eines Kredites bei der Bank. Der Wert des Hauses kann in etwa die Schulden wieder ausgleichen und evtl. bleibt auch noch ein kleines Resterbe übrig. Daher will Tochter A das Erbe annehmen, da sie als einzige auch noch lose mit dem Vater in Kontakt stand. Tochter B will das Erbe ausschlagen und hatte auch keinerlei Kontakt mehr zum Vater, hat aber zwei weitere Töchter (also Enkel des Verstorbenen), die als potentielle erben in Frage kommen würden bei Ausschlagen des Erbes.
Außerdem existiert ein handschriftliches Testament von V, welches in den 90ern verfasst wurde. Dies schliesst nur Tochter A sowie Ihren Ehemann und Ihr Kind ein. Tochter B und Ihre beiden Töchter sind nicht erwähnt, aber auch nicht explizit ausgeschlossen. Das Testament ist nicht notariell beglaubigt und Tochter A sowie Mann und Kind sind nur mit Namen, nicht aber mit voller Adresse, genannt.
Aufgrund des geringen potentiell verbleibenden Erbes und dem großen Aufwand, das Haus "verkaufsfertig" zu machen, macht eine Erbannahme für Tochter A nur Sinn, wenn das Erbe allein angetreten werden kann.
Nun die Fragen:
- Ist das handschriftliche Testament rechtswirksam?
- Wenn ja, kann Tochter B trotzdem einen Pflichtteil beantragen?
- Wenn das Testament nicht rechtswirksam ist, wie wird die weitere Erbfolge sein? Tochter B wird aller Vorraussicht das Erbe ausschlagen.
- Kann Sie trotzdem einen Pflichtteil beantragen? - Und werden die beiden Töchter von B bei Ausschlagen des Erbes von Tochter B bezüglich der Übernahme des Erbes kontaktiert? Oder geht das komplette Erbe schon bei Ausschlagen von Tochter B komplett an Tochter A über?
Vielen Dank für Ihre Beratung und Einschätzung.
Antwort geschrieben am 21.11.2011 22:13:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 562
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zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzbetrags wie folgt Stellung:
1.
Ist das handschriftliche Testament rechtswirksam?
Grundsätzlich ja, soweit das aufgrund der Sachverhaltsangaben prüfbar ist. Um Gewißheit zu haben, müßte man das Testament sehen.
2.
Wenn ja, kann Tochter B trotzdem einen Pflichtteil beantragen?
Ja, da sie durch das Testament enterbt worden ist.
3.
Wenn das Testament nicht rechtswirksam ist, wie wird die weitere Erbfolge sein? Tochter B wird aller Voraussicht das Erbe ausschlagen.
Dann gilt die gesetzliche Erfolge. D. h. A und B werden Erbinnen. Schlägt B aus, erben deren Kinder.
4.
Kann Sie trotzdem einen Pflichtteil beantragen? - Und werden die beiden Töchter von B bei Ausschlagen des Erbes von Tochter B bezüglich der Übernahme des Erbes kontaktiert? Oder geht das komplette Erbe schon bei Ausschlagen von Tochter B komplett an Tochter A über?
Wer die die Erbschaft ausschlägt, verliert - von wenigen Ausnahmen abgesehen, die hier aber keine Rolle spielen - den Pflichtteilsanspruch.
Mit der Ausschlagung werden die Kinder von B "automatisch" Erben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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