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Frage geschrieben am 24.01.2012 17:22:44

Erbschaft

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 456
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 111 weitere Antworten zum Thema Erbschaft.
Hatte schon einmal eine Frage wegen einer Erbschaft gestellt. Ich, ledig, habe eine Erbschaft durch eine RLV i.H.v. 80400.00 erhalten. Der Kollege gab mir damals als Antwort: Gemäß Steuererklasse III und nach Steuersätzen gemäß § 19 30 %, also 18.000€., Freibetrag 20TSD.
Bin ich denn als Lediger nicht Steuerklasse 1?? Würde sich am Ergebnis was ändern? Lässt sich ein Finanzamt Ihrer Erfahrung nach, wenn ich den Betrag schon für Schulden etc. ausgegeben habe, auf eine Ratenzahlung ein oder sperren die direkt Konten? mIt was muss man rechnen?


Antwort geschrieben am 24.01.2012 18:06:45
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Die Steuerklassen im Erbschaftsteuerrecht sind anders als im Einkommensteuerrecht nicht davon abhängig, ob Sie ledig oder verheiratet sind. Maßgebend ist vielmehr allein, ob und ggf. in welchem Grad Sie mit dem Erblasser verwandt sind oder nicht. Zur ungünstigsten Steuerklasse III gehören Erben, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind.

Das Finanzamt kann nach § 222 Abgabenordnung (AO) Steuerforderungen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Sie müssten ggf. beim Finanzamt unter Darlegung Ihrer finanziellen Verhältnisse einen Stundungsantrag stellen. Wie das Finanzamt in Ihrem Fall über einen Stundungsantrag entscheiden wird, kann hier im Rahmen einer ERSTBERATUNG seriös leider nicht eingeschätzt werden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2012 18:18:45

Hat eine private Insolvent Einfluss auf die Steuerschulden oder bleiben diese bestehen??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2012 18:54:11

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage ist keine Verständnisfrage, sondern eine NEUE Frage. Trotzdem kurz folgendes:

Ein Insolvenzverfahren erfasst auch Steuerschulden. Eine Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger (§ 301 InsO). Nicht berührt werden nach § 302 InsO lediglich Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen sowie Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erbschaft | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2012-01-24
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