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Die Erbschaft ist mit mehreren Vermächtnissen belastet, und zwar in der Weise:
"Vermächtnisnehmer x erhält y % der Summe meiner Guthaben bei Banken".
Die Konten sind aufgeführt.
Im notariellen Testament wurde nicht ausgeführt, wie mit den Verbindlichkeiten der Erblasserin in diesem Zusammenhang zu verfahren ist.
Hierzu folgende Fragen:
1.Ist die Grundlage der Berechnung die Summe der Guthaben am Todestag?
2.Können zur Berechnung der auszuzahlenden Summe an den Vermächtnisnehmer von dieser Guthabensumme die bestehenden Verbindlichkeiten (z. B. Miete bis zur Wohnungsübergabe,Renovierungskosten, Räumungskosten usw., auch offene Rechnungen) abgezogen werden?
3.Wie ist mit späteren Zahlungseingängen auf die Konten zu verfahren?
4.Kann ich meine erbrachten Arbeitsstunden zur Wohnungsauflösung ebenfalls mit in Abzug bringen?
5.Wäre ein Stundensatz von 10 € angemessen?
Antwort geschrieben am 28.11.2011 19:25:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Ist die Grundlage der Berechnung die Summe der Guthaben am Todestag?
Der Wert des Nachlasses wird zum Zeitpunkt des Erbfalls (Stichtag = Todestag) bestimmt.
2. Können zur Berechnung der auszuzahlenden Summe an den Vermächtnisnehmer von dieser Guthabensumme die bestehenden Verbindlichkeiten (z. B. Miete bis zur Wohnungsübergabe,Renovierungskosten, Räumungskosten usw., auch offene Rechnungen) abgezogen werden?
Nein, die Vermächtnisnehmer haften nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Daher können diese Kosten nicht in Abzug gebracht werden.
3. Wie ist mit späteren Zahlungseingängen auf die Konten zu verfahren?
Das Vermächtsnis sieht nach Ihren Angaben die einmalige Zahlung von y% des Kontoguthabens vor. Wenn dieses ausgezahlt worden ist, bestehen keine weiteren Ansprüche. Sie zahlen y% von der Summe, die sich zum Stichtag auf dem Konto befunden hat, aus.
4. Kann ich meine erbrachten Arbeitsstunden zur Wohnungsauflösung ebenfalls mit in Abzug bringen?
Sie können von dem Vermächtnis keine eigenen Kosten abziehen. Der Erblasser hätte vielleicht eine konkrete Summe nennen sollen, um Missverstädnisse zu vermeiden, aber Sie zaheln y% von dem Kontoguthaben zum Srichtag an den Vermächtnisnehmer ohen Abzüge.
5.Wäre ein Stundensatz von 10 € angemessen?
Siehe Frage 4.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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