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Frage geschrieben am 15.05.2010 13:06:45

Erbsache – Vorerbe (Stiefmutter) – Nacherben - Pflichtteil

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4860
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema Pflichtteil.
Sehr geehrte Damen und Herren,

zu einer Erbrechtssache habe ich 2 Fragen.
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern finden Sie im ersten Abschnitt Auszüge aus dem Testaments (§ 1-4 von 8), dann den Sachverhalt und im Anschluss die beiden Fragen die mit den Ziffern 1 und 2 gekennzeichnet und priorisiert sind.

Testament (Auszüge)
Am 16.12.2010 verstarb unser (leiblicher) Vater.
Das beim Notar hinterlegte Testament berief (§1) seine Ehefrau (unsere Stiefmutter) zur befreiten Vorerbin die von allen gesetzlichen Beschränkungen und Beschwerungen befreit ist.
(§2) Als Nacherben wurden meine Schwestern und ich (Sohn) eingesetzt (je 1/3). Die beiden Stiefsöhne meines Vaters (Kinder der Vorerbin) wurden im Testament nicht berücksichtigt.
(§3) Sollte ein Nacherbe seinen Pflichtteil geltend machen wird dieser und sein Stamm vom Erbe ausgeschlossen.
(§4) Die Vorerbenregelung ist wechselbezüglich getroffen. Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, die Nacherben und Schlusserbeinsetzung der Kinder beliebig abzuändern oder zu widerrufen.

Sacherhalt
Unser Vater hatte uns (seinen leiblichen Kindern) zu Lebzeiten immer mal wieder erzählt, dass wir das Haus (unser Elternhaus) und die Grundstücke erben würden. Unsere Stiefmutter bekäme Wohnrecht auf Lebenszeit und das Barvermögen.
Natürlich waren wir ziemlich geschockt, als wir das Testament bekamen (per Post), weil in diesem etwas völlig anderes stand (steht).
Weil unsere Stiefmutter noch relativ jung ist und jetzt schon ein Grundstück verkaufen will, liegt die Vermutung nahe, dass es für uns irgendwann nichts mehr zu erben gibt.
In einem Gespräch sagte sie uns, dass sie ein neues Testament verfassen wolle, in dem alle fünf Kinder (also auch ihre Söhne) zu je 1/5 bedacht würden und sie das Haus und 2 Grundstücke auf jeden Fall halten wollte. Mit diesem Vorschlag hätten alle leben können.
Inzwischen hat sie ihre Meinung jedoch geändert und wir haben nun Angst, dass alles was unsere Großeltern einmal aufgebaut und an unseren Vater vererbt haben, in „fremde" Hände fällt.
Vor ein paar Tagen haben wir Nacherben ein Schreiben vom Notariat bekommen, in dem bekannt gegeben wird, dass unsere Stiefmutter einen Erbschein beantragt hat.
Die Einspruchsfrist für das „Erbscheinschreiben" endet am 18.05.10. Da ich aber erst am 24.05.10 einen Termin bei einem Rechtsanwalt habe, der vorher leider nicht erreichbar ist wende ich mich an sie.

Fragen
1. Ist es wichtig, nützlich und/oder sinnvoll gegen das „Erbscheinschreiben" Einspruch einzulegen?
2. Weil uns unsere Stiefmutter zunächst glauben ließ, dass sie ein neues Testament verfassen will, ließen wir die Sechswochenfrist zur Ausschlagung des Erbes (wegen Pflichtanteilsforderung) verstreichen. Ein Notar sagte mir jetzt, das diese in unserem Fall nicht greifen würde. Inzwischen habe ich mehrere Aussagen und weiß nicht mehr was richtig und was falsch ist. Deshalb antworten sie bitte bei der gleich folgenden Frage nur, wenn sie sich 100%tig sicher sind.
Können wir, die Nacherben auch noch 3 Monate n. d. Testamentseröffnung das Erbe ausschlagen und unseren Pflichtteil einfordern?

Für Ihre Bemühungen und Ihre Antwort schon vorab besten Dank!

Freundliche Grüße


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.05.2010 13:50:59
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Die Erbscheinserteilung für Ihre Stiefmutter dürfte richtig sein und insofern kann ich einen Grund für ein Vorgehen hiergegen nicht sehen. Nach dem Testament ist diese alleinige Vorerbin geworden, dies wird von Ihnen auch nicht strittig gemacht , insofern dürfte gegen die Erbscheinserteilung nichts vorgebracht werden können.

2.Die Ausschlagungsfrist des §1944 BGB ist nicht verlängerbar und beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Stellung als Erben. Ihrem Auszug aus dem Testament entnehme ich, dass es sich nicht um ein Berliner Testament im klassischen Sinne, mit festen Schlusserben handelt, sondern um eine Vor- und Nacherbschaft, wobei der Vorerbe(Ihre Stiefmutter) ein sogeannter befreiter Vorerbe ist. Der BGH hat entschieden, dass der Schlusserbe erst mit dem Tod des Letztversterbenden die Erbschaft ausschlagen kann, weil er erst dann zum Erbe wird.(Urteil des BGH vom 08.10.1997, Az. IV ZR 236/96)

Allerdings liegt die Rechtslage bei Nacherben anders. Diese werden erben mit dem Zeitpunkt des Erstversterbenden. Hieran knüpft dann die Ausschlagungsfrist.

In Ihrem Fall ist die sechswöchige Frist verstrichen. Ich nehme an, dass die Ausnahme des §1944 III BGB nicht vorliegt, d.h. dass Sie zum Zeitpunkt des Beginns der FRist sich im Ausland aufgehalten haben, dann würde die Frist sechs Monate betragen.

Ansonsten bliebe Ihnen nur noch die Möglichkeit der Anfechtung der nach §1943 BGB fiktiv angenommenen Erbschaft durch die Fristversäumnis. Hierzu müssen Sie die fiktive Annahme binnen 6 Wochen nach Kenntniserlangung von dem Irrtumsgrund anfechten.
Der Gesetzgeber hat diese Irrtumsregel aufgenommen um dem freien Willen des Erben größere Bedeutung zu kommen zu lassen, leider führt diese allgemein gehaltene Regel zu Rechtsunsicherheit, da nicht klar bestimmt ist, welcher Irttum im Einzelnen zur Anfechtung berechtigt.

In Ihrem Fall müsste argumentiert werden, dass Sie von einer neuen, abgesprochenen testamentarischen Regelung ausgegangen sind und deshalb das Erbe nicht ausgeschlagen haben. Es müsste dezidiert dargelegt und im Zweifel bewiesen werden, dass Sie von der "1/5-Regelung" für die Nacherbschaft ausgegangen sind, gleichzeitig müsste ebenfalls dargelegt und bewiesen werden, dass bspw die Stiefmutter nun vorhat die Erbmasse zu "versilbern". Ob dies als Irrtumsgrund ausreicht, kann nicht 100%ig vorhergesagt werden, dies ist stets Einzelfallprüfung.


Ich kann Ihnen daher nur raten, dies von einem Kollegen durchführen zu lassen, insbesondere ist auch die 6-wöchige Anfechtungsfrist zu beachten. Gerne stehe auch ich Ihnen für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung, für eine Kostenschätzung kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

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