Als mein Großvater verstarb hinterließ er neben Bargeld auch einen 1/2 Miteigentumsanteil an einem Haus/Grundstück. Die andere Hälfte gehört meiner Großmutter die noch lebt. Da kein Testament hinterlassen wurde und meine Oma dieses Haus nach ihrem Versterben einer Person vermachen möchte, hatten wir beschlossen, dass die übrigen 6 Miterben ihren Erbanteil an diesem Haus durch Erbteilsübertragungsvertrag auf Oma übertragen. Alle, bis auf eine einzige Person deren Anteil 1/24 ist, stimmten diesem notariellen Vertrag bereits zu. Diese weitere Person verweigert nun die Abgabe der Genehmigungserklärung, weil sie unbedingt Kapital aus der Angelegenheit schlagen will.
Man riet uns nun die Teilungsversteigerung zu betreiben. Was ich bisher aber gelesen habe, ist es so, daß das gesamte Grundstück zur Versteigerung kommt. Oma´s Anteil soll aber ja gar nicht versteigert werden. Es käme nur auf Opa´s Anteil an. Ist meine Annahme richtig? Kann man nicht sogar durch eine neue not. Urkunde die übrigen Anteile schon auf Oma übertragen und nur noch den 1/24 Anteil zur Versteigerung bringen?
Wäre eine -vielleicht- Feststellungsklage nicht sinnvoller zur Hergabe der Genehmigungserklärung? Die verweigernde Miterbin denkt nämlich, daß das Haus mehr wert ist und will einen eigenen Gutachter beauftragen (der der gute Freund ihres Anwaltes ist). Wir würden mit Sicherheit gegen das Gutachten kämpfen und dann wären wir immer noch nicht weiter.
Auf eine Antwort bin ich sehr gespannt.
MfG
Antwort geschrieben am 13.02.2011 16:12:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung der Höhe Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt geht es nach Ihren Angaben ausschließlich darum, dass sich die durch Erbschaft entstandene Miteigentümergemeinschaft am Gesamtgrundstück nicht über die Auseinandersetzung einigen kann. Hier bleibt als letzter Ausweg tatsächlich nur die Teilungsversteigerung des der Miteigentümergemeinschaft gehörenden Grundstücks. Sinn und Zweck der Teilungsversteigerung besteht darin, nach zwangsweiser Verwertung des gemeinsamen Eigentums den Erlös anteilsmäßig auf die Miteigentümer aufzuteilen, nachdem diese nicht in der Lage sind, sich vertraglich auf eine Auseinandersetzung bezüglich des gemeinsamen Grundstücks zu einigen. Die Teilungsversteigerung kann sich deshalb logischerweise nur auf das gesamte Grundstück erstrecken. Der Anspruch, die Auseinandersetzung letztlich durch Teilungsversteigerung zu erreichen, steht jedem Miteigentümer zu.
Bei Ihrer Vorstellung, nur den Eigentumsanteil des widerspenstigen Miteigentümers zur Versteigerung zu bringen, verwechseln Sie die Teilungsversteigerung mit einer Zwangsversteigerung. Eine Zwangsversteigerung ist auch an einem Miteigentumsanteil möglich. Dies setzt aber voraus, dass derjenige, der die Zwangsversteigerung gegen einen Miteigentumsanteil betreibt, gegen den Miteigentümer eine Forderung hat, die er durch Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils beitreiben will. Dies wiederum setzt voraus, dass bezüglich der durchzusetzende Forderung auch ein vollstreckbarer Titel (z.B. Gerichtsurteil oder gerichtlicher Vergleich) existiert. Ein derartiger vollstreckbarer Titel gegen den widerspenstigen Miteigentümer liegt aber nach Ihren Angaben nicht vor und kann - wie Sie offenbar auch irrtümlich annehmen - nicht durch Klage oder Feststellungsklage erreicht werden. Der Miteigentümer an einem Grundstück ist, auch wenn sich alle anderen Miteigentümer einig sind, nicht verpflichtet, den Vorstellungen der anderen Miteigentümer bezüglich einer Auseinandersetzung zu beugen. Jedem Miteigentümer, auch derjenige der sich allein den Vorstellungen aller anderen Miteigentümer widersetzt, bleibt es unbenommen, die Auseinandersetzung zwangsweise im Wege der Teilungsversteigerung herbeizuführen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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