03.02.2011 | 19:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich den Sachverhalt etwas "verrechtlichen":
die Unterscheidung zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft beeinflusst das Erbrecht zunächst in der Weise, dass die Ehefrau nur im Falle der Zugewinngemeinschaft (Regelfall, wenn nichts anderes vereinbart) ein weiteres 1/4 des Erbes erhält.
Dies gilt aber nicht, wenn die Ehefrau kraft eines Testaments entweder zum
erben oder zum Vermächtnisnehmer berufen worden ist, was hier aber der Fall ist, sodass der zusätzliche Anspruch auf 1/4 auf die Erbmasse entfällt.
Dies ist wichtig festzustellen, um am Ende die Quote für die beiden Töchter auszurechnen.
Bei der Gütertrennung ist auch kein weiterer familienrechtlicher Erbteil vorgesehen.
Das
Testament bewirkt, dass die eheliche Tochter Alleinerbin geworden ist und die Ehefrau als auch die beiden anderen Kinder enterbt werden und lediglich Anspruch auf den Pflichtteil haben, der die Hälfte des gesetzlichen Anspruches ausmacht.
Die Zuwendung des Hauses zur Ehefrau stellt ein sogenanntes Vermächtnis dar.
Die Zahlungen in Höhe von DM 150,00 stellen sogenannte Auflagen dar (
§ 1940 BGB).
Ich gehe davon aus, dass der Tod des Erblassers nicht länger als drei Jahre zurückliegt, da sonst sämtliche Pflichtteilsansprüche verjährt wären (§
195,
199,
2332 BGB).
Folgende Pflichtteilsansprüche bekommen die folgenden Personen:
Ehefrau: 1/8, da ihr gesetzlicher Erbteil 1/4 wäre und der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils darstellt (
§ 2303 BGB).
Tochter1 und 2: Jeweils 1/8 aus den gleichen Gründen.
Die Alleinerbin kann also lediglich 5/8 des Erbes für sich beanspruchen und muss den Töchtern jeweils 1/8 des Erbes als Pflichtteil herausgeben.
Die Töchter haben insoweit gegen die Alleinerbin auch einen Auskunftsanspruch (
§ 2314 BGB).
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller
03.02.2011 | 20:43
Danke für Ihre freundliche Antwort. Sie schreiben, "die Töchter haben einen Auskunftsanspruch gegen die Erbin(§ 2314 BGB)" und "bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung."
Muß die Erbin automatisch die Herausgabe einleiten oder welche Kosten % kämen auf die Töchter zu, wenn Sie als Anwalt diese Aufgabe übernehmen würden? Beste Grüsse
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.02.2011 | 00:17
Sehr geehrter Fragesteller,
die Alleinerbin ist nicht verpflichtet, irgendein erbe herauszugeben, wenn man es nicht von ihr verlangt.
Um die genaue Höhe des Erbteils festzustellen, ist es immer ratsam aus diesem Grunde zunächst eine Auskunftsklage zu erheben.
Die Kosten einer solchen Auskunftsklage bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, der nach 3 ZPO im freien Ermessen steht. Die Rechtssprechung nimmt aber ungefähr 1/4 bis 1/3 des Pflichtteilanspruches als Streitwert.
Bei der summe von ca. € 1.000.000,00 und davon der Pflichtteil (1/8) und davon widerum 1/4, also ungefähr € 31.000,00.
Die Gebühren belaufen sich dann auf € 1.307,81 für die außergerichtliche Tätigkeit.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt