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Erbrechtsspezialist - Pflichtteil errechnen


| 03.02.2011 18:14 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Guten Abend,

ich möchte Sie bitten, evtl Pflichtteilansprüche zu errechnen.

Erblasser hinterläßt eine Ehefrau in Zugewinngemeinschaft ODER Gütertrennung - sowie eine eheliche Tochter und 2 nichteheliche Töchter. Laut Testament von 1968 wird die leibliche Tochter Alleinerbin, der Ehefrau vermacht der Erblasser ein Haus im Wert ca 10 % der Erbmasse. Damit wären ihre Ansprüche abgegolten. (Ob ein in Testamenterstellung angekündigte Ehe/Gütertrennungsvertrag erfolgte, ist nicht bekannt.) Laut Testament sollte die Alleinerbin den beiden nichtehelichen Töchtern einen monatlichen Unterhalt von 250 DM bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen. Die nichtehelichen Töchter sind 1965 und 1967 geboren. Haben die nichtehelichen Töchter einen Pflichtteilsanspruch und wenn ja, in welcher Höhe bei einem Nachlaßwert von 1.000.000 Euro ? Bitte beantworten Sie die Frage und begründen Sie evtl leicht verständlich. Herzlichen Dank


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 275 weitere Antworten zum Thema:
Pflichtteil
03.02.2011 | 19:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich den Sachverhalt etwas "verrechtlichen":

die Unterscheidung zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft beeinflusst das Erbrecht zunächst in der Weise, dass die Ehefrau nur im Falle der Zugewinngemeinschaft (Regelfall, wenn nichts anderes vereinbart) ein weiteres 1/4 des Erbes erhält.
Dies gilt aber nicht, wenn die Ehefrau kraft eines Testaments entweder zum erben oder zum Vermächtnisnehmer berufen worden ist, was hier aber der Fall ist, sodass der zusätzliche Anspruch auf 1/4 auf die Erbmasse entfällt.
Dies ist wichtig festzustellen, um am Ende die Quote für die beiden Töchter auszurechnen.
Bei der Gütertrennung ist auch kein weiterer familienrechtlicher Erbteil vorgesehen.

Das Testament bewirkt, dass die eheliche Tochter Alleinerbin geworden ist und die Ehefrau als auch die beiden anderen Kinder enterbt werden und lediglich Anspruch auf den Pflichtteil haben, der die Hälfte des gesetzlichen Anspruches ausmacht.

Die Zuwendung des Hauses zur Ehefrau stellt ein sogenanntes Vermächtnis dar.

Die Zahlungen in Höhe von DM 150,00 stellen sogenannte Auflagen dar (§ 1940 BGB).

Ich gehe davon aus, dass der Tod des Erblassers nicht länger als drei Jahre zurückliegt, da sonst sämtliche Pflichtteilsansprüche verjährt wären (§ 195, 199, 2332 BGB).

Folgende Pflichtteilsansprüche bekommen die folgenden Personen:

Ehefrau: 1/8, da ihr gesetzlicher Erbteil 1/4 wäre und der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils darstellt (§ 2303 BGB).

Tochter1 und 2: Jeweils 1/8 aus den gleichen Gründen.

Die Alleinerbin kann also lediglich 5/8 des Erbes für sich beanspruchen und muss den Töchtern jeweils 1/8 des Erbes als Pflichtteil herausgeben.
Die Töchter haben insoweit gegen die Alleinerbin auch einen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB).




Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 03.02.2011 | 20:43

Danke für Ihre freundliche Antwort. Sie schreiben, "die Töchter haben einen Auskunftsanspruch gegen die Erbin(§ 2314 BGB)" und "bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung."
Muß die Erbin automatisch die Herausgabe einleiten oder welche Kosten % kämen auf die Töchter zu, wenn Sie als Anwalt diese Aufgabe übernehmen würden? Beste Grüsse

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.02.2011 | 00:17

Sehr geehrter Fragesteller,

die Alleinerbin ist nicht verpflichtet, irgendein erbe herauszugeben, wenn man es nicht von ihr verlangt.

Um die genaue Höhe des Erbteils festzustellen, ist es immer ratsam aus diesem Grunde zunächst eine Auskunftsklage zu erheben.

Die Kosten einer solchen Auskunftsklage bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, der nach 3 ZPO im freien Ermessen steht. Die Rechtssprechung nimmt aber ungefähr 1/4 bis 1/3 des Pflichtteilanspruches als Streitwert.

Bei der summe von ca. € 1.000.000,00 und davon der Pflichtteil (1/8) und davon widerum 1/4, also ungefähr € 31.000,00.

Die Gebühren belaufen sich dann auf € 1.307,81 für die außergerichtliche Tätigkeit.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-02-04 | 10:18


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-02-04
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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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