08.05.2012 | 15:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Fragesteller,
der Pflichtteil der Ehefrau beträgt, wenn der Zugewinnausgleich bereits schon erledigt ist, nach
§ 1931 BGB ein Viertel, wobei dieses dann 1/8 beträgt, wenn diese enterbt ist, also im
Testament ausschließlich andere
erben aufgeführt sind.
Der Pflichtteil steht der Ehefrau daher immer zu, außer wenn zum Zeitpunkt Ihres Todes ein rechtshängiger Scheidungsantrag bereits bei Gericht eingelegt war (
§ 1933 BGB) oder aber die folgenden Voraussetzungen vorliegen (
§ 2333 BGB):
Die Ehefrau, dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
Sie sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Ich nehme aber an, dass die letztgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein dürften, sodass die einzig wirksame Lösung die Einreichung der
Scheidung ist, um den Pflichtteil von 1/8 auch noch zu umgehen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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