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Erbrecht der getrennt lebenden Ehefrau


08.05.2012 15:11 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Lebe seit 6 Jahren getrennt. Zugewinnausgleich wurde vor 6 Jahren schon gemacht, d.h. Ehefrau hat eine Hälfte meines Vermögens bekommen.
Nun will ich meine verbliebene Hälfte per Testament meinen 3 vollj. Kindern und einigen Vermächtnisnehmern nach meinen Tod vermachen.
Da wir nicht geschieden sind, würde die Ehefrau ja noch miterben (Pflichtteil?)
Was kann ich tun, um die getrennt lebende Ehefrau auszuschließen oder zu begrenzen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht Ehefrau
08.05.2012 | 15:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

der Pflichtteil der Ehefrau beträgt, wenn der Zugewinnausgleich bereits schon erledigt ist, nach § 1931 BGB ein Viertel, wobei dieses dann 1/8 beträgt, wenn diese enterbt ist, also im Testament ausschließlich andere erben aufgeführt sind.

Der Pflichtteil steht der Ehefrau daher immer zu, außer wenn zum Zeitpunkt Ihres Todes ein rechtshängiger Scheidungsantrag bereits bei Gericht eingelegt war (§ 1933 BGB) oder aber die folgenden Voraussetzungen vorliegen (§ 2333 BGB):

Die Ehefrau, dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

Sie sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Ich nehme aber an, dass die letztgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein dürften, sodass die einzig wirksame Lösung die Einreichung der Scheidung ist, um den Pflichtteil von 1/8 auch noch zu umgehen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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