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Frage geschrieben am 28.03.2011 11:19:08

Erbrecht der DDR - Erbansprüche nachträglich einfordern

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1201
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Angenommen ein Erblasser, nennen wir ihnen Georg S., stirbt am 14.02.1981 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Der Verstorbene hinterlässt eine Ehefrau, Anna Frieda S., welche den gesamten Grund- und Vermögensbesitz erbt. Nach deren Tod 1986 vererbt sie ihr Vermögen an Freunde weiter.

Auf dem Gebiet der BRD lebt ein unehelicher Sohn des Erblassers Georg S.. Dieser verstirbt jedoch bereits 1984 ohne Kenntnis, dass der Vater bereits verstorben ist. Erbansprüche wurden an Ihn nie herangetragen. Die einzige Tochter des unehelichen Sohnes erfährt erst im Zuge von Familienforschungen 2009, dass 1981 ihr Großvater in der DDR verstorben ist. War der Sohn 1981 erbberechtigt? Steht seiner Tochter ein Anspruch am Erbe ihres Großvaters zu? Welche formalen Schritte wären zu gehen? Wäre es möglich, da die Tochter sowohl Insolvenz angemeldet hat als auch Hartz IV empfängt, einen möglichen Anspruch am Erbe auf ihren Sohn notariell zu übertragen?


Antwort geschrieben am 28.03.2011 13:24:52
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Vorliegend kommt allenfalls Pflichtteilsansprüche gegen die erben in Betracht. Dies setzt voraus, dass der nichteheliche Sohn des in der DDR verstorbenen Großvaters grundsätzlich erbberechtigt gewesen ist. Denn dauerhaft von allen Erb- und Pflichtteilsrechten ausgeschlossen sind alle bereits vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder. Zwar enthält die Regelung in Art. 235 § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum BGB einen Querverweis auf das DDR Erbrecht, welches schon seit dem 1.4.66 nichtehelichen Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung behandelte. Allerdings gilt die Regelung nur für Erbfälle seit dem 3.10.1990. Somit ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Erbberechtigung maßgebend, ob der Sohn vor dem 1.7.1949 geboren ist oder danach. Nur wenn er später geboren worden ist kann er ein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht haben.

In diesem Fall käme dann auch nur ein Pflichtteilsanspruch in Betracht, da durch die Erbeinsetzung der Ehefrau faktisch eine Enterbung des nichtehelichen Sohnes erfolgt ist, welche Pflichtteilsansprüche auslöst.

Ein solcher Anspruch wäre dann mit dem Tode des nichtehelichen Sohnes auf dessen Erben übergegangen, vgl. § 2317 Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch fällt ohne Weiteres vom Zeitpunkt des Erbfalles in das Vermögen und ist damit hier auch beschlagnahmtes Vermögen im Insolvenzverfahren.

Allerdings unterliegen Pflichtteilsansprüche dder Verjährung. Diese tritt nach § 2332 BGB in drei Jahren seit Kenntnis des Erbfalles und der beeinträchtigenden Verfügung ein. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis tritt sie jedenfalls ein, nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall.

Somit wäre hier die Verjährung bereits eingetreten. Selbst wenn also ein Pflichtteilsrecht bestanden hätte, wäre es nun bereits verjährt.Es tut mit leid keine andere Auskunft geben zu können.


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