Frage geschrieben am 08.02.2010 16:38:41Betreff: Erbrecht
Rechtsgebiet: Erbrecht
Einsatz: € 55,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 365
II.
1. Zu meiner alleinigen Erbin setze ich ein Frau XY, geboren am ....., wohnhaft .....
2. Sollte die wie vorstehend eingesetzte Erbin vor mir versterben oder aus sonstigen Gründen als Erbin weggefallen sein, so treten an deren Stelle deren gesetzliche Erben gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge nach dieser.
III.
Ich vermache Frau Z, geboren am ....., wohnhaft ......, mein Sparguthaben, welches sich im Zeitpunkt meines Todes auf dem Sparbuch mit der Kundennummer ..... bei der .....bank in ..... befindet, sowie die Hälfte meiner Wohnungseinrichtung bzw. des Inventars meiner Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände inclusive Schmuck.
Einen Ersatzvermächtnisnehmer will ich nicht bestimmen.
Die Frage bezieht sich auf die Person, oben genannt Frau Z., welche nun bei der im Testament aufgeführten Bank erfahren hat, dass die im Testament angegebene Konto-Nr. nicht mehr existent ist. Auf Nachfragen bei der Betreuerin der Verstorbenen, gab diese an, dass vor geraumer Zeit die Konton der genannten Bank aufgelöst wurden und bei einer anderen Bank mindestens 2 Sparkonten eröffnet wurden.
Hat Frau Z einen Rechtsanspruch auf zumindest einen Teil der noch vorhanden Sparkontobeträge bei der neuen Bank?
Die Wohnungsauflösung hat bereits stattgefunden, unter Anleitung der Betreuerin der Verstorbenen, so dass kein Mobilar mehr zu vererben ist. Die Verstorbene hat die letzten Jahre ihres Lebens in einem Seniorenheim verbracht. Dies ist jedoch der Erbin, Frau Z, kein Anliegen.
Auf den Schmuck angesprochen, hat die Betreuerin mitgeteilt, dass die Verstorbene den Schmuck vor ihrem Ableben noch verschenkt habe. An wen, wollte die Betreuerin im Telefonat nicht mitteilen, vermutlich aber an die Betreuerin selbst.
Zusammenfassend hätten wir gerne eine Auskunft darüber, inwiefern Frau Z einen Rechtsanspruch auf ein Sparguthaben hat und ob und wie man in Sachen Schmuck noch weiter recherchieren kann.
Antwort geschrieben am 08.02.2010 17:22:49
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Personenstands-/Namensrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 431
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 2169 Abs. 1 BGB ist das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
In diesem Fall handelt es sich dann um ein sog. Verschaffungsvermächtnis mit der Folge, dass der Beschwerte dem Bedachten (Z) den Gegenstand nach § 2170 Abs. 1 BGB zu verschaffen hat.
Der Schmuck gehört nach Ihrem Sachvortrag aufgrund einer Schenkung nicht mehr zum Nachlass. Der Beschwerte müsste daher nach § 2170 Abs. 2 BGB dem Bedachten Wertersatz leisten, wenn der Beschwerte zur Verschaffung außerstande ist oder die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
Um diesen Anspruch durchzusetzen, müsste die Z als Bedachte aber darlegen und beweisen, dass ein Verschaffungsvermächtnis vorliegt. Dies ist aber eine Frage der Auslegung, wobei der Wille des Erblassers maßgeblich ist, der Z den Schmuck in jedem Fall zukommen lassen zu wollen.
Hinsichtlich des Sparguthabens ist die Sachlage anders, da das Guthaben noch zur Erbschaft gehört.
Hier handelt es sich auch um ein Forderungsvermächtnis, so dass die Z nach § 2174 BGB gegen den Beschwerten einen Anspruch der vermachten Forderung zzgl. Zinsen seit dem Anfall erlangt hat.
Im Einzelnen müsste geklärt werden, welches Guthaben bei Auflösung des Kontos bestand.
Ich empfehle abschließend, dass die Z sich durch einen Kollegen vertreten lässt, um Ihre Ansprüche möglichst zeitnahe durchzusetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2010 20:04:50
Danke für die schnelle Antwort.
Zur Sicherheit die Nachfrage:
das im Testament bezeichnete Konto wurde vor ca. 1 Jahr von der Betreuerin zu Erlangung höherer Zinsen aufgelöst und der Betrag auf ein anderes Konto übertragen, möglicherweise mit anderen Beträgen zusammen.
Haben Sie bei Ihrer Antwort dies berücksichtigt und wie belastbar ist Ihre Auskunft?
mit freundlichen Grüssen
A.Bamberg
Danke für die schnelle Antwort.
Zur Sicherheit die Nachfrage:
das im Testament bezeichnete Konto wurde vor ca. 1 Jahr von der Betreuerin zu Erlangung höherer Zinsen aufgelöst und der Betrag auf ein anderes Konto übertragen, möglicherweise mit anderen Beträgen zusammen.
Haben Sie bei Ihrer Antwort dies berücksichtigt und wie belastbar ist Ihre Auskunft?
mit freundlichen Grüssen
A.Bamberg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2010 22:29:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Auflösung des Kontos ändert an der Sach- und Rechtslage nichts. Sie können mich aber gerne nochmals per E-Mail oder telefonisch kontaktieren, um die Sache abzurunden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Auflösung des Kontos ändert an der Sach- und Rechtslage nichts. Sie können mich aber gerne nochmals per E-Mail oder telefonisch kontaktieren, um die Sache abzurunden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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