06.08.2012 | 18:21
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
307 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Enkelin tritt an die Stelle des verstorbenen Sohnes und wird (ohne Testament) Erbin zu 1/2.
Sofern der Erbfall zehn Jahre nach der Schenkung eintritt hat diese keine Auswirkung auf die Erbansprüche der Nichte. Wenn jedoch der Erbfall innerhalb von zehn Jahren eintritt, besteht für den Erben ein Ergänzungsanspruch gem. §§
2325,
2326 BGB. In diesem Fall wird der Wert der Schenkung dem Erbe wieder hinzugerechnet und der Erbe erhält zumindest so viel davon wie er als Pflichtteilsberechtiger erhalten würde, jedoch schmälert sich der anzurechnende Betrag jeweils um 1/10 je abgelaufenen Jahr seit Schenkung.
Ihre Eltern sollten ein Testament dahingehend erstellen, dass Sie als Tochter alleinige Erbin sind. Es besteht dann weiterhin der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem.
§ 2325 BGB, welcher gegebenenfalls etwas geringer ausfallen könnte, je nach dem anderweitigen Vermögen. Des weiteren sollte im Testament vermerkt werden, dass Sie als pflegende Tochter gem.
§ 2057a BGB ein höheren Erbanteil erhalten sollen um somit den Pflichtteilsanspruch der Nichte zu schmälern.
Wenn Sie das Geld von den Eltern zu deren Lebenszeiten als Lohn für Pflegeleistung erhalten, dann ist dies keine Schenkung und fällt nicht in die Pflichtteilsergänzung mit hinein. Diese Zahlungen stellen dann keine Schenkung oder Erbschaft dar und müssen als Einkommen beim Finanzamt mit angegeben werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Nachfrage vom Fragesteller
07.08.2012 | 18:09
danke für die Antwort- eine Nachfrage zum 2. Absatz "der ggf geringer ausfallen könnte ... wie viel und was heißt "je nach anderweitigem Vermögen" Danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.08.2012 | 21:10
Beim Pflichtteil findet das gesamte Vermögen Beachtung, nicht nur die Schenkung, und wenn der Pflichtteil durch evtl. weiteres Vermögen gezählt werden kann, dann muss keine Auszahlung aus dem Geschenk geleistet werden.