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Hat meine Nichte Anspruch auf Ausgleich der Schenkung?


| 06.08.2012 17:31 |
Preis: 58,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 2 Stunden

Meine Eltern haben eine Tochter (mich) und einen Sohn, der letztes Jahr verstorben ist. Er hat eine Ehefrau und eine minderjährige Tochter. Das Haus haben die Eltern notariell vor 20 Jahren an mich und meinen Bruder übertragen (im Todesfall an unsere Kinder)mit der Pflicht sie im Bedarfsfall zu versorgen. Jetzt haben die Eltern mir Geld geschenkt, da Ich, mein Mann und unsere Tochter die Eltern betreuen und versorgen (86 und 91 Jahre alt)Sie möchten uns dafür belohnen und kein weiteres Vermögen an die Enkelin (Tochter des Bruders) vermachen. Hat meine Nichte Anspruch auf Ausgleich der Schenkung? Was müssen die Eltern machen, dass die Schenkung nicht auf das Erbe angerechnet wird.und welchen Anspruch hat die Enkelin überhaupt? Können Sie durch ein Testament dafür sorgen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 320 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht Schenkung Testament Pflichtteilanspruch Anspruch Ausgleich
06.08.2012 | 18:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
307 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Die Enkelin tritt an die Stelle des verstorbenen Sohnes und wird (ohne Testament) Erbin zu 1/2.

Sofern der Erbfall zehn Jahre nach der Schenkung eintritt hat diese keine Auswirkung auf die Erbansprüche der Nichte. Wenn jedoch der Erbfall innerhalb von zehn Jahren eintritt, besteht für den Erben ein Ergänzungsanspruch gem. §§ 2325, 2326 BGB. In diesem Fall wird der Wert der Schenkung dem Erbe wieder hinzugerechnet und der Erbe erhält zumindest so viel davon wie er als Pflichtteilsberechtiger erhalten würde, jedoch schmälert sich der anzurechnende Betrag jeweils um 1/10 je abgelaufenen Jahr seit Schenkung.

Ihre Eltern sollten ein Testament dahingehend erstellen, dass Sie als Tochter alleinige Erbin sind. Es besteht dann weiterhin der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB, welcher gegebenenfalls etwas geringer ausfallen könnte, je nach dem anderweitigen Vermögen. Des weiteren sollte im Testament vermerkt werden, dass Sie als pflegende Tochter gem. § 2057a BGB ein höheren Erbanteil erhalten sollen um somit den Pflichtteilsanspruch der Nichte zu schmälern.

Wenn Sie das Geld von den Eltern zu deren Lebenszeiten als Lohn für Pflegeleistung erhalten, dann ist dies keine Schenkung und fällt nicht in die Pflichtteilsergänzung mit hinein. Diese Zahlungen stellen dann keine Schenkung oder Erbschaft dar und müssen als Einkommen beim Finanzamt mit angegeben werden.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Zweigstelle:
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Nachfrage vom Fragesteller 07.08.2012 | 18:09

danke für die Antwort- eine Nachfrage zum 2. Absatz "der ggf geringer ausfallen könnte ... wie viel und was heißt "je nach anderweitigem Vermögen" Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.08.2012 | 21:10

Beim Pflichtteil findet das gesamte Vermögen Beachtung, nicht nur die Schenkung, und wenn der Pflichtteil durch evtl. weiteres Vermögen gezählt werden kann, dann muss keine Auszahlung aus dem Geschenk geleistet werden.

Bewertung des Fragestellers 2012-08-09 | 17:05


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Rechtsanwältin Simone Sperling
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