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Da der Miterbe uns nicht informiert hat und sich nicht unverzüglich offenbart hat, hat er sich damit


16.04.2012 22:16 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

Wir sind eine Erbengemeinschaft. Ein Miterbe verfügt über eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall bei der Sparkasse. Er hat uns darüber nicht informiert. Wir mussten die Bankverbindung des Erblassers selbst ermitteln. Nun teilt uns die Bank mit, dass demnächst eine hohe Summe an den Miterben ausbezahlt werden soll. Geld von 2 weiteren Konten hat er sich bereits auszahlen lassen. Der Bank hat er schriftlich erklärt, er sei der alleinige Erbe. Wir erfahren erst nach 1 Jahr davon.

Frage1: Da der Miterbe uns nicht informiert hat und sich nicht unverzüglich offenbart hat, hat er sich damit der Untreue schuldig gemacht? Wie können wir gegen ihn vorgehen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Betrug Erbengemeinschaft
16.04.2012 | 23:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
267 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


1. Untreue würde meines Erachtens dann ausscheiden, wenn dem Miterben im Rahmen einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowieso ein Anteil in dieser Höhe zustehen würde. Allerdings wäre hier an Betrug zu denken, wenn der Miterbe gegenüber der Bank vorspiegelt Alleinerbe zu sein, obwohl er dies nicht ist und sodann eine Auszahlung an sich veranlasst.
2. Hier sollten sofort gerichtliche Maßnahmen gegenüber der Bank eingeleitet werden, die die Auszahlung an den Miterben allein und nicht alle Miterben verhindert.
Im Rahmen einer Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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