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Erbrecht .


| 02.03.2012 17:37 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,
Legende zur Fragestellung :
-Scheidung nach langjähriger Ehe ( Ehefrau reicht Scheidung ein).
-Aus Ehe 2 Töchter mit Abkömmlingen.
-geschiedene Ehefrau verstorben.
-ihr Testament:Töchter sollen ihren Erbanteil erben 50%).
-falls Erbannahme der Töchter sind die erheblichen Schulden der Ehefrau zu übernehmen.
-Ehemann kauft Anteile der Töchter u. übernimmt deren Anteile an Schulden.(Immobilien).
-durch notarielle Verträge verzichten die Töchter u. deren Abkömmlinge auf die Pflichtteilansprüche.
-Immobilien somit 100% Eigentum des Ehemannes incl.Schulden.Danach entspr. Bankverträge zur Tilgung u. zur gegeb.Zeit Ablösung der Darlehen.
-alle og. Ereignisse sind durch Anwaltsverträge/Notarverträge/urkunden/Gerichtsentscheidg./Grundbuch etc rechtlich vorliegend.
-Wiederverheiratung des Ehemannes mit gemeinsamen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung u. gegenseit. Einsetzen als Alleinerben (Ehefrau kinderlos)
-zusätzliches hinterlegtes Testament des Ehemannes vor Zweitheirat mit Einsetzen der jetzigen Ehefrau als Alleinerbin u. Zusatz,dass die Töchter u. deren Abkömmlinge enterbt sind.
-seit Jahren keine Kontakte zu den Töchtern.
-Frage: Können die Töchter,trotz aller og.Ereignisse,irgendwelche Ansprüche an die Zweitehefrau stellen,falls sie die überlebende Alleinerbin sein sollte,oder sind alle Ansprüche verwirkt.

mit freundlichen Grüßen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht
02.03.2012 | 18:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
291 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Soweit Ihre Kinder damals einen Erb- und Pflichtteilsverzicht nach Ihnen gemäß § 2349 BGB erklärt haben, so ist dieser Erbverzicht bindend. Damit sind Ihre Kinder und deren Kindeskinder von einem Erb- bzw. Pflichtteilsrecht nach Ihrem Tod ausgeschlossen.

Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann auch nicht widerrufen werden.

Ihren Nachlass haben Sie im Ehevertrag und auch im Testament geregelt, so dass Erbansprüche der Kinder ausscheiden. Den Vertrag über den Erb- und Pflichtteilsverzicht der Kinder sollten Sie sorgsam hinterlegen, so dass er im Falle des Eintritts des Erbfalles von Ihrer Ehefrau vorgelegt werden kann.

Weitere Vorsorge müssen Sie nicht treffen.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Bewertung des Fragestellers 2012-03-02 | 18:46


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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
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