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Kann ich zum Verkauf des Hauses gezwungen werden, sollten die Miterben auf Auszahlung ihres Anteils


| 05.02.2011 21:39 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 1 Stunde

Guten Abend,
die Situation ist bis auf einen Punkt klar: Ich bin mit 75 % am Erbe meiner vor einem Jahr verstorbenen Frau beteiligt. 25 % entfallen auf die 3 Geschwister meiner Frau. Bei dem Nachlass handelt es sich um ein großes Einfamilienhaus. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.
Meine Frage: Kann ich zum Verkauf des Hauses gezwungen werden, sollten die Miterben auf Auszahlung ihres Anteils bestehen, was meine finanziellen Möglichkeiten nicht zulassen.
Übrigens habe ich in dem Haus ein notariell eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit. Ich besitze eine Vorsorgevollmacht, die üer den Tod hinausgeht.
Für Ihren Rat wäre ich dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Auszahlung Erbengemeinschaft Erbrecht Haus Verkauf Wohnrecht Hauses Miterben
05.02.2011 | 22:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Sie bilden gemeinsam mit den drei Geschwistern rechtlich eine Erbengemeinschaft, die "auseinandergesetzt" werden muss. Erst nach einer Auseinandersetzung ( § 2042 BGB ) kann die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Eigentumsverhältnisse an dem EFH neu geordnet werden.

Wenn Sie das Haus also zu Alleineigentum übernehmen möchten, werden Sie die übrigen Miterben wertmäßig abfinden müssen. Anderenfalls kann die Versteigerung des EFH zum Zwecke der Auseinandersetzung von den Miterben betrieben werden.

Sie müssen also den Versuch unternehmen, sich mit den Geschwistern zu einigen ( ggf.eine ratenweise Auszahlung ). Im Streitfalle kann es anderenfalls zu einem Verkauf (Versteigerung) auch gegen Ihren Willen kommen. Natürlich wird es aufgrund des Wohnrechtes schwierig, einen vernünftigen Wert in einer Versteigerung zu erzielen.Dennoch droht eine Versteigerung, wenn Sie eben keine einvernehmliche Auseinandersetzungsvereinbarung schliessen können.

Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Bewertung des Fragestellers 2011-02-05 | 22:12


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