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Frage geschrieben am 14.04.2011 15:45:10

Erbrecht: Verteilung des Versteigerungserlöses

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 930
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich bin im Grundbuch als Erbe eingetragen, das kürzlich versteigert wurde. Demnächst ist der Verteilungstermin des Erlöses. Wir würden gerne die übereinstimmende Erklärung von allen Migliedern neutral halten und einfach auf die 6 Parteien gleichmäßig aufteilen.

Laut Amtsgericht ist der Erlös der Rest nach Abzug der vorliegenden Anmeldungen.

Die Konkrete Frage: Ist das festgelegt was dazu zählt, z.B. Verfahrenskosten, Hausgutachen, etc.
So wie ich das verstanden habe wäre z.B. eine Bahnfahrkarte, die ein Miterbe erstattet haben möchte zur Entrümpelung keine solche Anmeldung sondern müsste in der Erklärung der Eigentümergemeinschaft auftauchen.

Die formlose Erklärung beginnt: Der Rest des Versteigerungserlöses nach Abzug der vorliegenden Anmeldungen soll in 6 gleiche Teile geteilt werden.

Ich wollte nur sichergehen, dass man damit nicht einem wirren Quittungsberg zugestimmt was auch immer wer vorlegt. Nach meinem Informationsstand sind die Anmeldungen nur Gläubiger (gibts nicht) und Verfahrenskosten.

Mit freundlichen Grüßen Andreas G.


Antwort geschrieben am 14.04.2011 16:52:48
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie gehen richtig in der Annahme, dass vom Versteigerungserlös nur die Verfahrenskosten, wozu auch das Wertgutachten des Sachverständigen zählt und die Gläubigerforderungen abgezogen werden, nicht jedoch die eigenen Aufwendungen der Miterben.

Das Gericht bestimmt einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses (§ 105 ZVG). In dem Termin wird nach Anhörung der Beteiligten ein Teilungsplan vom Gericht aufstellt. In den Teilungsplan werden nur fristgerecht angemeldete Forderungen der Gläubiger (Forderungen im Versteigerungsantrag) aufgenommen werden. Die Kosten, die die Miterben bei dem Versteigerungsverfahren hatten, werden nicht aufgenommen, da sie keine anmeldungsfähigen Gläubigerforderungen sind.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzt.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin


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