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Erbrecht / Tod des Vaters


25.07.2011 13:54 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Hallo,

mein Vater ist verstorben zu dem ich die letzten Jahre kaum Kontakt hatte da meine Eltern seit 20 Jahren geschieden sind.

Ich habe heute erfahren das eine Beantagung des Erbscheins nicht zwingend notwendig ist da kein Grundbesitz vorliegt.

Wenn das Erbe vom meinem Bruder und mir Binnen 6 Wochen beim zuständigen Amtsgericht ausgeschlagen wird, darf die Beerdigung von dem Geld des Girokontos meines Vaters bezahlt werden und sind mein Bruder und ich noch verantwortlich für die Wohnungsauflösung / Renovierung da diese in einem sehr schlechten Zustand ist ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht Vaters Tod
Antwort vom
25.07.2011 | 15:29
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.


Mit Todesfall treten die erben gem. § 1922 BGB in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Den Erben fällt mit Eintritt des Erbfalls und anfallender Erbschaft somit der Nachlass zu. Zu den Nachlassverbindlichkeiten sind hierbei die Beerdigungskosten zu zählen.

Diesbezüglich problematisch ist jedoch, dass Sie als Angehöriger des Erblassers zur Bestattung verpflichtet sind und die Bestattungspflicht nicht von der Erbenstellung abhängig ist. Zwar kann zunächst die zuständige Behörde die Beendigung veranlassen. Diese kann jedoch im Wege des Leistungsbescheides die erstattungsfähigen Kosten von Ihn als Bestattungspflichtigen einfordern. §8 BestattG NRW regelt hierbei folgendes:

"(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen."

Die Kosten werden sodann auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes gegen diein der unter § 8 BestattG Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rangfolge gefordert. Erstattungspflichtig sind somit zunächst die Ehegatten oder aber Lebenspartner. Sodann folgen die volljährigen Kinder.

Im Ergebnis ist damit hinsichtlich der Kostenübernahmepflicht der Beerdigung nicht erforderlich, da die tatsächlichen Erbe geworden sind. Vielmehr richtet sich die nach § 8 Bestattung gehört Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz. Die Behörde wird sich hierbei auch nicht unmittelbar beim Nachlass schadlos halten, sondern entsprechend dem Bestattungsgesetz die Pflichtigen in Anspruch nehmen. Si wiederum hätten jedoch einen Anspruch auf Rückerstattung der Beerdigungskosten, soweit der Nachlass werthaltig war. Dieser wäre gegen den oder die Erben zu richten. Kommt neben Ihnen kein Erbe in Betracht und würde der Nachlass dem Fiskus zu fallen, so wäre dieser richtiger Anspruchsgegner.

Anders verhält es lediglich jedoch bei dem bestehenden Mietverhältnis. Zunächst tritt der Erbe in einen bestehenden Mietvertrag ein. Wird dieser beendet, so ist er selbstverständlich verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen oder aber entsprechende Kosten und Schadensersatzansprüche des Vermieters zu begleichen.

Schlagen Sie also das Erbe binnen sechs Wochen aus, so treten Sie auch nicht in das bestehende Mietverhältnis ein. Insoweit sind Sie gegenüber dem Vermieter auch nicht zur Kostenerstattung oder zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe

Nachfrage vom Fragesteller 25.07.2011 | 15:51

Hallo,

das mit der Wohnung ist soweit klar.

wenn ich das richtig verstehe sind mein Bruder und ich mit dem Todestag ja zu rechtskräftigen erben geworden. Die Beerdigung haben wir auch veranlasst.

Zur Begleichung dieser Rechnung dürfen wir aber nicht Guthaben vom Girokonto abholen (mit Sterbeurkunde , Vorlage bei der Bank) wenn wir dem Erbe fristgerecht wiedersprechen wollen ?

Sondern müssten da keine weiteren Erben vorhanden sind die Kosten im Nachhinein vom Fiskus versuchen einzufordern da das Girokonto und etwaige Wertsachen der Wohnung dort in Beschlag genommen werden ?

Vielen Dank im voraus !

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.07.2011 | 16:06

Sehr geehrter Fragesteller,

im Ergebnis haben Sie die Ausführungen zu den Beerdigungskosten richtig verstanden. Soweit Sie bereits die Beerdigung in Auftrag gegeben haben, so sind Sie gegenüber dem Bestattungsunternehmen als Auftraggeber zum Ausgleich verpflichtet. Schlagen Sie die Erbschaft aus, so gilt die Erbschaft als von Anfang an nicht angefallen, so dass Sie auch nicht berechtigt sind, sich am Girokonto des Erblassers schadlos zu stellen. Da es sich bei den Beerdigungskosten um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, könnten Sie die Kosten, für welche Sie in Vorleistung getreten sind, allenfalls von den folgenden erben oder aber vom Fiskus, soweit niemand geerbt hat, fordern.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Schwuchow