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Erbrecht, Schenkung kurz vor Todesfall


16.09.2010 23:30 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte(r) Anwaltin, Anwalt,
mein Vater ist vor einigen Tagen verstorben und hat kurz zuvor mir eine Überweisung mit einem schriftlichen Schenkungswillen über 130.000,- € übergeben. Durch den plötzlichen Tod und die Abwicklung der Trauervorbereitung habe ich bisher noch nicht die Überweisung veranlassen können. Es stellt sich mir nun die Frage, die Durchführung der Überweisung jetzt noch rechtens ist, zumal noch eine weitere Erbin vorhanden ist. Ich bedanke mich schon jetzt für die Beantwortung meiner Frage.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht Schenkung Todesfall
17.09.2010 | 00:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Zunächst spreche ich Ihnen mein Beileid aus.

Die Form eines Schenkungsversprechens ergibt sich grundsätzlich aus § 518 Abs. 1 BGB.

Danach ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.

§ 518 Abs. 2 BGB bestimmt allerdings, dass der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leistung als "bewirkt" anzusehen, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Gegenstands der Schenkung erforderlich ist (vgl. BGH NJW 70, 941). Auf den Leistungserfolg kommt es insoweit nicht an.

Da für den Rechtsübergang noch die Einreichung der Überweisung erforderlich ist, kann von Ihnen als Erbe auch noch dem Tod Ihres Vaters als Schenker vorgenommen werden.
Nach Ihrem Sachvortrag können Sie auch darlegen und beweisen, dass Ihr Vater den in Rede stehenden Betrag schenkweise zuwenden wollte.
Darüber hinaus ist die Vollzugshandlung hinsichtlich der Überweisung von Ihrem Vater auch nicht mehr widerrufen worden.

Vor diesem Hintergrund können Sie die Überweisung noch einreichen und damit die Bewirkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB herbeiführen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

639 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht