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Erbrecht Schenkung Verkauf


| 06.05.2011 15:48 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer




Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Eltern überlegen, wie sie ihren beiden Söhnen ihr Erbe am günstigsten zukommen lassen. Es handelt sich bei dem Erbe insbesondere um ein Haus mit drei Wohneinheiten plus ein großzügiges Grundstück mit Wiese.

Es geht natürlich darum, im Erbschaftsfall die Kosten bzw. die Steuern für uns Söhne gering zu halten.

Wie müsste eine Schenkung aussehen, die geringe Kosten verursacht und die Erbschaftssteuer umgeht?

Ist vielleicht auch ein "symbolischer Kauf" denkbar (z. B. für 500 Euro)?

Was muss dringend bedacht werden?

Für eine handlungsleitende Antwort schon vorab vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Frank Chr. etersen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht Schenkung Verkauf
06.05.2011 | 17:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
54 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Eine echte „Umgehung" der Erbschaftsteuer durch Schenkungen ist nicht möglich. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterwirft Schenkungen und Erbschaft gleichermaßen der Besteuerung.

Auch der symbolische Verkauf zu einem Preis, der erheblich hinter dem tatsächlichen Verkehrswert zurückbleibt, wird insoweit nicht helfen. Jedenfalls im Umfang des Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert des Grundstücks (einschließlich Gebäude) lieft eine Schenkung im Sinne des ErbStG vor.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei mehreren unentgeltlichen Vermögenserwerben von derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bei dem späteren Erwerb frühere Erwerbe zu berücksichtigen sind. Grob gesagt wird der Steuerpflichtige so behandelt, als sei ihm das gesamte erworbene Vermögen zur Zeit des letzten Erwerbs zugefallen.

Schließlich gibt es auch noch bestimmte Freibeträge, die bei Schenkungen/Erbschaften nicht zu besteuern sind. Es ist daher möglich, im Rahmen der Freibeträge jetzt steuerfrei zu schenken. Nach Ablauf der o.g. zehn Jahre kann dann erneut im Rahmen der bestehenden Freibeträge geschenkt (oder geerbt) werden.

Sie sollten daher zunächst ermitteln, welche Freibeträge bei Ihnen zum Zuge gekommen. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihre Eltern zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstücks sind und zum anderen, dass Sie und Ihr Bruder (eigene) Kinder beider Elternteile sind.

Als Kinder der Schenker sind Sie in Steuerklasse I einzuordnen, § 15 Abs. 1 ErbStG. Entsprechend stehen Ihnen und Ihrem Bruder jeweils ein Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln, da die Schenkung sich auf Vater und Mutter verteilt (unter obiger Annahme, dass beide Eigentümer des Grundstücks sind), also zwei Zuwendungen in steuerlicher Hinsicht vorliegen.

Somit könnten Ihre Eltern also jedem Bruder Vermögenswerte im Wert von 800.000 EUR steuerfrei zuwenden. An dieser Stelle können sich weitere Überlegungen bereits erübrigen, es sei denn, das zu übertragende Grundstück hat einen größeren Wert als 1,6 Mio. EUR.

Sollten die o.g. Freibeträge nicht ausreichen und Ihre Eltern noch eine hohe Lebenserwartung haben, könnten zunächst Schenkungen vorgenommen werden, die die Freibeträge ausschöpfen. Nach Ablauf der Wartefrist können dann weitere Schenkungen vorgenommen werden.

Sollten Ihre Eltern nicht beide Eigentümer des Grundstück sein bzw. eine kurzfristigere Möglichkeit zur Steuerersparnis gesucht werden, ist persönliche Beratung unter vollständiger Darlegung der Verhältnisse der vier beteiligten Personen notwendig. Hier ist dann u.a. zu ermitteln, auf welchem Wege eine steuerlich günstige Übertragung stattfinden kann. Soweit ein Elternteil alleine Eigentümer des Grundstücks ist, kann unter Ausnutzung des Freibetrags (500.000 EUR) zunächst eine Schenkung an den anderen Ehegatten stattfinden, der dann wiederum unter Ausnutzung der Freibeträge an die Kinder weiterschenkt (sog. Kettenschenkung). Derartige Gestaltungen werden von den Finanzämter häufig skeptisch beurteilt. Es ist daher insbesondere darauf zu achten, dass der zunächst Bedachte nicht zur „Weiterschenkung" verpflichtet wird, da es sich sonst um eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Umgehungsgestaltung handelt. Die zwischengeschaltete Person muss eigenen Entscheidungsspielraum über die weitere Zuwendung haben.

Sollte sich Ihr Fall tatsächlich in dieser Größenordnung abspielen bzw. so komplex sein, sollten Sie sich unbedingt persönlich beraten lassen. Die steuerlichen Risiken rechtfertigen die Kosten hierfür in jedem Falle.

Zusammengefasst können Sie Ihr weiteres Vorgehen also grob nach diesen Schritten planen:

1. Prüfen Sie, ob die zur Verfügung stehenden Freibeträge für eine vollständige Schenkung ausreichen. Auch wenn dies der Fall ist, sprechen Sie die Problematik noch beim Notar – diesen werden Sie schon wegen der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken benötigen – an.

2. Sollten die Freibeträge in dem Fall, dass nur ein Elternteil Eigentümer des Grundstücks ist, nicht ausreichen, prüfen Sie, ob die Freibeträge unter Zwischenschaltung einer Schenkung an den anderen Ehegatten ausreichen. Ist dies der Fall, dürfte diese einfache Gestaltung schon ausreichen. Auch in diesem Fall sollten Sie mit dem Notar diesbezüglich Rücksprache halten.

3. Genügen die Freibeträge bei diesen einfachen Gestaltungen nicht, geht es um große Vermögenswerte. Lassen Sie sich unbedingt umfassend beraten, um eine auf Ihre individuelle Situation zugeschnittene Gestaltung ausarbeiten zu können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)


Bewertung des Fragestellers 2011-05-11 | 18:44


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Bochum

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