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Frage geschrieben am 15.11.2011 10:33:05

Erbrecht - Pflichtteil geltend machen

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 810
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema Pflichtteil.
Mein Ehemann ist vor sechs Wochen verstorben und hat seinen 1/2 Anteil an unserem gemeinsamen EFH unseren beiden Söhnen (16 und 19 Jahre alt) vererbt. Da wir in einer "Zugewinngemeinschaft" lebten, steht mir m.E. ein Pflichtteil zu. Wie hoch ist dieser?
Ich habe bereits mit dem Nachlassgericht, bei dem das handschriftlich verfasste Testament eröffnet wurde, telefoniert. Dort teilte man mir lediglich mit, dass ich den Pflichteil nicht bei Gericht beantragen, sondern gegenüber den erben geltend machen müsste.
Was muss ich nun unternehmen (auch im Hinblick auf den Erbschein)? Wie gehe ich am besten vor, damit alle Beteiligten auch weiterhin friedlich in einem Haushalt leben können.


Antwort geschrieben am 15.11.2011 10:58:36
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 2303 Absatz 2 BGB steht Ihnen als überlebendem Ehegatten auch der Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Für Sie ergibt sich daher ein Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasses. Zusätzlich können Sie aufgrund der Zugewinngemeinschaft einen konkret errechneten Pflichtteil nach § 1371 Absatz 2 BGB geltend machen.

In der Tat müssen Sie Ihren Pflichtteil bei den Erben, also den Kindern geltend machen.

Wie Sie weiter vorgehen, hängt maßgeblich davon ab, wie aktuell das Verhältnis mit den Kindern ist. Man geht ja in der Regel davon aus, dass das Verhältnis gut ist.

Daher sollte zunächst das Gespräch unter sechs Augen gesucht werden, um die Angelegenheit zu besprechen.

Der Pflichtteilsanspruch geht in Geld, das heißt, dass Sie den Anspruch haben, sich auszahlen zu lassen.

Kommt man nicht auf einen gemeinsamen Nenner, haben Sie gegen die erben einen Auskunftsanspruch, der auch gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Da die Sache insbesondere bezüglich der Errechnung des Pflichtteils unter Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft nicht einfach ist, sollten Sie sich dringend von einem Anwalt vor Ort betreuen lassen, der Ihnen die konkreten Zahlen errechnet.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.11.2011 13:41:25

Gestatten Sie mir bitte eine Nachfrage. Der gesetzliche Erbteils eines Ehegatten beträgt meines Wissens 50%.
Wenn der Pflichteil die Hälfte davon beträgt, würde er bei 25%, also einem Viertel liegen - unabhängig von § 1371 Absatz 2 BGB.
Sie aber schreiben: "Für Sie ergibt sich daher ein Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasses." Könnten Sie mir bitte diese Diskrepanz noch erläutern.
Danke für Ihre Mühe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.11.2011 14:10:02

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Der Erbteil für den Ehegatten im Verhältnis zu den Kindern liegt bei 25 %.

Dieser 25 % erhöhen sich - je nach Güterstand - auf bis zu 50 %.

In Ihrem Fall erben Sie gesetzlich 25 %, also 1/4, was wiederum bedeutet, dass Sie 1/8 als Pflichtteil bekommen.

Dieser Erhöht sich dann noch um den Anspruch aus dem Zugewinn.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
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