Erbrecht Pflichtteil
| 29.06.2012 13:11
| Preis:
60,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
Meine Mutter ist am Ende letzten Jahres gestorben.Sie hat ihr Testament auf einem Amtsgericht hinterlegt. Und ich weiß, dass sie meinen Vater als Alleinerben eingesetzt hat.
Es geht nun um das Pflichtteil.
Ich bin da etwas scheu und kenne mich nicht aus. Schreibt mich das Amtsgericht an um mich über das Erbe meiner Mutter zu informieren oder müsste ich da etwas unternehmen. Und gibt es eine Frist? Mein Vater verschleiert das etwas, er sagte mir vor Monaten, dass er erstaunt sei, dass das Amt meine Adresse kenne und wisse, dass das Amt mich informieren will, dass das aber dauere.
Und nun weiß ich nicht ob ich etwas versäume, wenn ich dauernd warte auf etwas was vielleicht nicht kommt. Ich habe kein Aktenzeichen. Mein Vater hat mir von einer Seite des Testaments eine Kopie gemacht, aber das Aktenzeichen abgedeckt.
Ich würde gerne mein Pflichtteil einfordern.
ich hoffe, dass meine Anfrage nicht allzu naiv wirkt, aber ich habe einfach keine Ahnung.
Mit Bitte um Hilfe,
mit freundlichen Grüßen,
29.06.2012 | 14:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Es ist schon möglich, dass das Nachlassgericht Sie als potientiellen Erben noch anschreibt. Da aber der Haupterbe ermittelt ist und dieser sich wahrscheinlich auch einen Erbschein besorgt hat, ist eigentlich nicht zu erwarten, dass das Nachlassgericht noch einschreitet.
Sie sollten daher Ihren Vater anschreiben und zunächst um Auskunft über den Umfang der Erbmasse bitten.Es ist vorab festszustellen, in welcher Höhe Ihr Pflichtteil überhaupt besteht. in einem zweiten Schritt machen Sie Ihren Pflichtteil geltend. Sie wenden sich direkt an Ihren Vater, möglicherweise gleich über einen Anwalt, wenn Sie schon vermuten, dass Ihr Vater etwas „verschleiert".
Reagiert er nicht, können Sie Ihren Pflichtteil auf einklagen. Warten Sie nicht zu lange, andernfalls kann es sehr schwierig sein, den Wert der Erbmasse noch zu ermitteln.
Die Frist zu Geltendmachung des Pflichtteils beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Erbfalls, §§
2303,
2332 Abs. 1 BGB.
Nach Ablauf von dreißg Jahren kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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