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Erbrecht / Pflichtteil


19.05.2012 16:03 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 1 Stunde

Mein verstorbener Vater hat per Testament meinen Bruder als Alleinerbe eingesetzt.
Zur Beantragung des Pflichtteils habe ich eine Vermögensaufstellung inkl. aller Schenkungen der letzen 10 Jahre angefordert.
Die Vermögensaufstellung habe ich erhalten; lt. meinem Bruder sind jedoch keinerlei Schenkungen an ihn erfolgt.
Ich bin mir jedoch sicher, dass mein Vater regelmäßig Geld auf eines seiner Sparkonten überwiesen hat.
Wie kann ich das nachweisen? Kann ich Einsicht in die Kontoauszüge meines Vaters verlangen bzw., falls diese nicht mehr "auffindbar" sein sollten, kann ich bei der Bank einen Ausdruck aller Kontobewegungen meines Vaters anfordern?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 275 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht Pflichtteil
19.05.2012 | 16:30

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
308 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Nach § 2314 Abs. S. 1 BGB steht Ihnen Auskunftsanspruch zu.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich über den im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlass auch auf den fiktiven Nachlass. Auf Verlangen ist somit auch Auskunft über den fiktiven Nachlass und somit über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers zu erteilen. Dies schließt die Vorlage der dazu gehörenden Unterlagen ein.

Dieser Anspruch ist auf Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses gerichtet. Fehlt dem aus dem Anspruch verpflichteten erben selbst die Kenntnis hierüber, so hat er sich diese zu verschaffen. Daher kann dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Erben seinerseits gegenüber einer Bank ein Auskunftsanspruch zustehen.

vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28-02-1989 - XI ZR 91/88:
"Der dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtete Erbe muß über sein eigenes Wissen hinaus sich die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse soweit möglich verschaffen und dazu auch von einem Auskunftsrecht gegenüber dem Kreditinstitut des Erblassers Gebrauch machen."

Ein Anspruch gegen die Bank direkt haben Sie aber nicht.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

308 Bewertungen
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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht