28.11.2010 | 22:09
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
312 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu prüfen, ob die Verjährung der Pflichtteilsansprüche aus Erbfall vom 2008 tatsächlich droht.
Nach damals geltende Lage verjährten diese Ansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.
Da Sie von einer verbleibenden 2-Monate-Frist bis zur Verjährung sprechen, gehe ich davon aus, dass bis Ende Januar 2008 die Voraussetzungen für den Anfang der Verjährungsfrist gegeben waren (Erbfall + Kenntnis vom Testament).
Ab 01.01.2010 wurde jedoch durch die Reform des Erb- und Verjährungsrechts diese Regelung geändert:
Wie bisher schon verjähren Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren. Gegenüber §
2332 BGB a. F. hat sich nur der Verjährungsbeginn geändert. Dieser ist künftig den allgemeinen Regelungen unterworfen. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat, nicht schon ab dem Zeitpunkt der Kenntnis.
Da zwischen Erbfall und derzeitigem Zeitpunkt die Reform in Kraft getreten ist, muss man die Übergangsvorschriften prüfen:
Die neuen Verjährungsregelungen gelten gemäß Art.
229 § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EGBGB für alle Ansprüche, die am 1. Januar 2010 um 0.00 Uhr unverjährt bestanden. Die neue Verjährungsfrist beginnt hierbei frühestens in diesem Zeitpunkt zu laufen. Sollte nach der früheren Rechtslage die Verjährung vorher eintreten -wie vorliegend-, ist gemäß Art.
229 § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 EGBGB dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Daher wird Ihr Anspruch nicht von der Reform tangiert.
Zu den Fragen:
1.) Wie könnte ich diese von meinem Bruder zu unterzeichnende Erklärung bezüglich des Verzichts auf die Einrede der Verjährung am besten - d.h. hieb- und stichfest - formulieren?
In Rahmen einer Erstberatung und ohne Kenntnis aller Gegebenheiten ist es nicht seriös, eine konkrete Formulierung aufzusetzen.
Nichtsdestotrotz könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:
Die Parteien vereinbaren:
Herr ..... verzichtet auf die Einrede der Verjährung bezüglich des von Herrn .... geltend gemachten Pflichtteilansprüche aufgrund Erbfalls Ihrer Mutter, soweit Ansprüche bis zum heutigen Tag noch nicht verjährt sind. Herr . . . . . . nimmt den Verzicht an.
Wichtig dabei ist die Begrenzung auf max. 30 Jahren (
§ 204 Abs. 2 BGB) und die Annahme durch Sie.
Dabei möchte ich ausdrücklich wiederholen, dass diese Formulierung ohne vorherige Prüfung dieser durch einen Anwalt anhand aller Unterlagen und Fakten nicht rechtssicher zu verwenden ist.
2.) Sollte in diese Erklärung zusätzlich aufgenommen werden, daß gegen eventuelle Ansprüche von mir aus
§ 2325 BGB, Ergänzung des Pflichtteils wegen Schenkungen, ebenfalls keine Einrede wegen Verjährung eingelegt werden kann?
Der dreijährigen Verjährungsfrist des
§ 2332 I Halbs. 1 BGB unterliegen neben der ordentlichen Pflichtteil (
§ 2303 BGB), der Pflichtteilsrestanspruch (§§
2305,
2307 I 2 BGB), der Vervollständigungsanspruch (
§ 2316 I BGB) und der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den
erben (§§
2325,
2326 BGB).
Daher halte ich für sinnvoll, den Verzicht auf diese Fälle zu erweitern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Falls Sie für die weitere Geltendmachung Ihrer Ansprüche bzw. für eine endgültige Formulierung des Verzichts Hilfe benötigen, bin ich gerne dazu bereit in Rahmen einer Mandatierung. Diese Beratungsgebühr würde ich dann anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller
01.12.2010 | 19:28
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ganz offen: das mit der Verjährung ist mir noch nicht ganz klar.
Meine Mutter ist am 11.1.2008 verstorben. Nach altem Recht (vor der Reform) würde mein Pflichtteilsanspruch also am 11.1.2011 verjähren.
Zwischenzeitlich ist durch die Erbrechtsreform eine Änderung insofern eingetreten, daß nach neuem Recht mein Anspruch Ende des Jahres 2011 verjähren würde - das ist soweit klar.
In jedem Fall bestand mein Anspruch am 1.1.2010.
Bitte klar beantworten (für juristische Laien...!!): verjährt mein Anspruch nun am 11.1.2011, oder Ende des Jahres 2011?
Vielleicht könnten Sie mir dazu die entsprechende Rechtsgrundlage genauer benennen, wenn man bei Google "Art. 229 § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 EGBGB" eingibt, findet man unter Art. 229, § 21 die Übergangsvorschrift für Grundbuchverfahren - vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.12.2010 | 20:50
Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB lautet:
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.
"Übersetzt": Die neue Regelungen gelten für "Altfälle" nur, wenn durch die Anwendung die Ansprüche früher verjähren.
Konkret bedeutet dies: Verjährung tritt ein am 11.01.2011.
Aber beachte, dass dieses Datum nur korrekt ist, wenn Sie am Tage des Todes Ihrer Mutter von der Enterbung Kenntnis hatten, sonst begann die Verjährungsfrist später, nämlich bei Kenntniserlangung.
Ich hoffe, dass nunmehr die Antwort verständlicher wurde. Mit freundlichen Grüßen.