das Pflichtteil die Verjährung von 3 Jahren?
Anders: Beginnen die 3 Jahre Verjährung erst
nach dem Endurteil neu?
Antwort geschrieben am 13.04.2011 15:55:00
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 2332 BGB zunächst in 3 Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte Kenntnis vom Erbfall und eine ihn beeinträchtigende Verfügung erlangt hat. Ohne diese Kenntnis verjährt der Pflichtteilsanspruch nach dieser Vorschrift ansonsten erst 30 Jahre gerechnet vom Eintritt des Erbfalls an.
Die Geltendmachung dieses Anspruchs in einem gerichtlichen Rechtsstreit unterbricht die Verjährung aber nicht in dem Sinne, dass diese vollständig von neuem zu laufen beginnt. Vielmehr hat die gerichtliche Geltendmachung gemäß § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB nur die Wirkung einer Hemmung der Verjährung. Diese Hemmung bedeutet gemäß § 209 BGB, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährungshemmung läuft, in die Verjährungsfrist einfach nur nicht eingerechnet wird.
Das heißt einfach ausgedrückt, dass der seit Beginn der Verjährung bis zur gerichtlichen Geltendmachung bereits verstrichene Zeitraum sozusagen bei der Berechnung der Verjährung erst einmal erhalten bleibt. Während des Rechtsstreits und der damit verbundenen Hemmungswirkung läuft dann die Verjährung erst einmal einfach nicht mehr weiter. Erst wenn das gerichtliche Verfahren beendet ist, läuft dann 6 Monate später gemäß § 204 Abs. 2 BGB die Verjährung wieder bis zu Ihrem Eintritt nach drei Jahren weiter, wobei dann der bereits bis zur gerichtlichen Geltendmachung zuvor schon verstrichene Zeitraum eben mit einberechnet wird.
Die Verjährung beginnt also mit dem Endurteil oder einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis nicht neu, sondern läuft einfach 6 Monate später einfach ganz normal weiter. Wird im Endurteil allerdings der Pflichtteilsanspruch rechtskräftig festgestellt, verlängert sich dann gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB die ursprüngliche Verjährungsfrist auf 30 Jahre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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