Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.01.2012 13:05:24

Erbrecht Pflichtanteil einklagen?!?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 664
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 212 weitere Antworten zum Thema Erbrecht.
Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Erbrecht.
Und zwar erkläre ich es kurz.
Mein Ur-Opa hat nach dem 2.Weltkrieg drei Grundstücke gekauft und drei Häuser darauf gebaut (zwei Mehrfamilienhäuser + ein Einfamilienhaus).
Als er gestorben ist,ging das Erbe an seine zwei Söhne (der eine Sohn ist mein bereits verstorbener Opa). Beide sind bereits tot und haben alles in einer Erbengemeinschaft "aufgeteilt". Mein Vater wohnt in einem Haus und ist wichtigstes Mitglied in der Erbengemeinschaft (kümmert sich um alles).
Dann ist da noch Oma und die Tante von meinem Vater, die sich darum kümmern. Die anderen Verwandten sind entweder tot oder kümmern sich nicht darum (sind aber auch nicht mehr viele andere,kleine Familie).
Meine Frage ist nun,ich bin 20 Jahre alt,Auszubildender und würde gerne meinen Pflichtanteil einklagen.
Zuerst würde ich aber gerne wissen,ob dies überhaupt möglich ist?Meine Eltern sind übrigens seit meinem 1.Lebensjahr getrennt.Ich bin das einzigste Kind meines Vaters,der unverheiratet ist und auch gut Geld verdient,keine Miete zahlt.


Antwort geschrieben am 04.01.2012 13:30:22
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Ein Pflichtteilsrecht steht nur den Abkömmlingen oder Eltern, die auf Grund einer Verfügung von Todes wegen enterbt worden sind zu. Weiterhin entsteht das Pflichtteilsrecht erst mit dem Tod des Erblassers. Insofern bestehen bei Ihnen höchstens in Bezug auf Ihren Vater Ansprüche auf einen Pflichtteil, da dieser aber noch nicht verstorben ist, besteht auch kein Pflichtteilsrecht Ihrerseits.
Erst wenn im Falle des Todes Ihres Vaters Sie nicht Alleinerbe werden(dies wäre die gesetzliche Erbfolge) sondern wegen eines Testamentes enterbt wären, würde ein Pflichtteilsanspruch entstehen, welcher wiederum innerhalb von 3 Jahren verjährt, somit dann rechtzeitig geltend gemacht und ggf. eingeklagt werden muss.
Zu Lebzeiten bestehen allerdings keinerlei Ansprüche Ihrerseits.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Erbrecht letzten Monat:

51
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Erbrecht   Pflichtanteil   einklagen?!?