Sind zum Beispiel Krankenhausrechnungen in Höhe von z.B. 5000 € vor dem Tode des Erblassers angefallen und von ihm bezahlt. Die Rechnungen wurden vor dem Tode des Erblassers bei der Krankenkasse eingereicht und sind aber erst nach dem Tode des Erblassers erstattet worden, wie muss das in die Nachlassaufstellung eingerechnet werden? Zählt dann der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes, also der Nachlass mit den minus 5000 € oder muss die Erstattung von 5000 € auf den Nachlass gerechnet werden?
Wie verhält es sich mit allen angefallenen Leistungen z.B des Krankenhauses, die bis zum Tode des Erblassers erbracht wurden die Rechnungen aber erst nach dem Tode gestellt wurden?
Genauso verhält es sich mit Handwerkerechnungen.
Ist der Auftrag vor dem Tode des Erblassers erteilt worden und die Handwerkerleistung auch vor dem Tod des Erblassers erbracht worden, die Rechnung aber nach dem Tode erstellt worden ist. Wie muss das in die Nachlassaufstellung eingerechnet werden?
Antwort geschrieben am 16.01.2012 19:50:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wie Sie richtig erkannt haben, beinhaltet die Nachlassaufstellung alle Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Wenn die Krankenhaus vor dem Tod des Erblassers zb durch Überweisung vom Konto bezahlt worden ist, ist der Kontostand geschmälert.
Da der Erblasser allerdings einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse hat, ist die Forderung als Aktiva als Forderung gegen Dritte in derselben Höhe einzustellen und als solche zu bezeichnen.
Der Handwerker hat seine Leistung bereits vor dem Tod des Erblassers erbracht, so dass er unabhängig von der Rechnungsstellung schon seinen Anspruch auf Zahlung zusteht. Die Forderung ist als Verbindlichkeit zum Todestag unter den Passiva einzutragen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
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