365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
558 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Erbrecht -Erbengemeinschaft -Hauseigentum -
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Erbrecht -Erbengemeinschaft -Hauseigentum -

Erbrecht -Erbengemeinschaft -Hauseigentum -


02.05.2012 17:21 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow




Hallo, ich habe folgende Frage:

Ein Ehepaar kauft ein Haus, nach ein paar Jahren stirbt die Ehefrau. Es erben zur Hälfte der Ehemann und zu je 1/4 die zwei bereits erwachsenen Kinder den Anteil der Ehefrau. Zu diesem Zeitpunkt ist das Haus verschuldet und in einem sehr schlechten Zustand.

Der Ehemann kommt für sämtliche Kosten des Hauses auf und renoviert bzw. baut an und um in den kommenden Jahren das Haus komplett mit seiner zweiten Ehefrau.Diese trägt einen Großteil der Umbaukosten und tilgt die früheren Schulden aus ihrem Vermögen. Der Wert des Hauses wird dadurch erheblich gesteigert.
Die Kinder beteiligen sich nie an den Kosten bzw. Umbaumaßnahmen etc. - bewohnen das Haus allerdings auch nicht.

Jetzt ist der Ehemann verstorben und hat seine Kinder nicht als Erben im Testament eingesetzt.

Es soll nun eine Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgen, indem der Nacherbe des Ehemannes die Kinder als Miteigentümer des Hauses (im Grundbuch eingetragen) ausbezahlt.

Es stellt sich nun die Frage, von welchem Wert auszugehen ist.

Das Haus war zum Zeitpunkt des 1.Erbfalles (Tod der Ehefrau) sehr wenig wert - erst durch die Umbaumaßnahmen erfolgte eine Wertsteigerung.

Erhalten die Kinder ihren Anteil ausgehend vom damaligen Wert (vor 25 Jahren) oder vom heutigen?
Welche Regelung kann getroffen werden?

Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht
02.05.2012 | 19:12

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Grundsätzlich gilt, dass bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft im Bezug auf eine Immobilie der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalles heranzuziehen ist. Hierbei ist in Ihrem Fall von dem so genannten zweiten Erbfall, also demjenigen, auf dem das Erbrecht der Kinder beruht und zu dem Zeitpunkt, als die Immobilie bereits an Wert gewonnen hatte, abzustellen.

Wollen diejenigen, die aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, einen höheren Wert geltend machen, so müssen sie darlegen und beweisen, dass ein höherer Wert tatsächlich real zu erzielen ist.
In dem notariellen Vertrag, mit dem die Kinder aus der Erbengemeinschaft (und damit aus der Miteigentumsgemeinschaft an dem Haus) ausscheiden, könnte zudem eine Regelung über die Wertberechnung getroffen werden, an die sich die Beteiligten halten müssen.
Ohne eine solche Vereinbarung darüber ist aber grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles anzusetzen.



___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Nachfrage vom Fragesteller 02.05.2012 | 19:40

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

danke für die Antwort.

Ganz ist mir die Situation leider nicht verständlich.
Die Kinder sind ja bereits beim Tod ihrer Mutter Erbe und somit Miteigentümer der Immobilie geworden. Beim Tod des Vaters dagegen wurden sie ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen.Also beruht das Erbrecht der Kinder doch auf dem Tod der Mutter?!
Von welchem Verkehrswert zu welchem Zeitpunkt - Tod der Mutter vor 25 Jahren oder Tod des Vaters jetzt - ist denn bei der Berechnung auszugehen- kann es wirklich sein, dass sie jetzt von der Wertsteigerung in dem Masse partizipieren, obwohl sie sich nie an den Kosten beteiligt haben?

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass die Kinder aus der Erbengemeinschaft ausscheiden möchten und vom Erbberechtigten des Vaters ausbezahlt werden wollen.

Es ist unstreitig, dass die Immobilie zwischenzeitlich wesentlich mehr wert ist. Die Kinder sind mit je 1/16 am Eigentum des Hauses beteiligt und im Grundbuch eingetragen.
Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.05.2012 | 11:36

Sehr geehrter Fragesteller,

ja - so wie Sie dies schildern beruht das Erbrecht auf dem Erbfall in Bezug auf das Ableben der Mutter. Ist die Mutter bereits vor 25 Jahren verstorben, dann ist dies der Zeitpunkt, zu dem der Verkehrswert bestimmt werden müsste.

Sollte die Angelegenheit noch nicht klar sein, so schreiben Sie mir unter der angegebenen e-mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Rostock

207 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht