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Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Erbschaftsfall sind erhebliche Unklarheiten aufgetreten.
Weder die mit der Angelegenheit befassten Rechtsanwälte noch das zuständige Amtsgericht können das Problem zufriedenstellend lösen.
Problembeschreibung:
Alle erben haben die übliche Frist von 6 Wochen ab Testamentseröffnung verstreichen lassen, ohne die Erbschaft auszuschlagen und damit die Erbschaft angenommen.
Ein Erbe hat mehrere Monate nach Ablauf dieser Frist die Erbschaft angefochten mit der Begründüng, die Erbschaft sei überschuldet. Eine detaillierte Beschreibung des Falles ist in folgender früheren Anfrage an „frag-einen-Anwalt" enthalten:
„Erbrecht – Immobilienverkauf", 25.09.2011, 22:03:37 Uhr.
Aus der Antwort auf diese Anfrage geht hervor, dass die Anfechtung der Erbschaft unbegründet ist.
Das zuständige Amtsgericht hat erklärt, dass es die Zulässigkeit der Anfechtung bisher nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen wird.
Hierzu habe ich folgende Fragen:
1. Wer kann über die Zulässigkeit der Anfechtung der Erbschaft entscheiden?
2. Wer muss über die Zulässigkeit der Anfechtung der Erbschaft entscheiden?
3. Was muss getan werden, um zu erreichen, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anfechtung der Erbschaft herbeigeführt wird?
4. Wer kann das tun?
a) nur die Erben?
b) der Inhaber einer Generalvollmacht des Verstorbenen?
c) Verwandte des Verstorbenen?
d) andere Personen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 16.01.2012 21:00:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1+2) Die Regelungen über die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sind in §§ 1954 ff. BGB geregelt.
Nach § 1955 BGB ist dies gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, welches auch darüber zu entscheiden hat (vgl. BayObLG ZEV 1994, 105, 106).
3) Sämtliche Personen, die ein rechtliches Interesse an der Erbschaftsfeststellung besitzen, sind befugt, auf eine gerichtliche Entscheidung hinzuwirken, da es auch das eigene Rechtsverhältnis betrifft.
Also die Erben, der Vollmachtsinhaber, sofern dieser noch eine Vollmacht besitzt, die über den Tod hinaus geht, Erbschaftsbesitzer und Pflichtteilsberechtigte. Auch Verwandte haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung, wer Erbe geworden ist, da es auch die eigene Erbenstellung betreffen könnte.
Wenn das Amtsgericht erklärt hat, dass es darüber nicht entscheiden wird, kann es sein, dass die Frist der Anfechtung, die 6 Wochen beträgt, versäumt worden ist (§ 1954 BGB).
In diesem Fall würde dann nur der Anfechtende darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die Anfechtung unzulässig ist, da sich das Rechtsverhältnis für alle anderen Beteiligten dadurch nicht verändert hat.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2012 07:39:10
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
vielen Dank für die Erstellung Ihrer Antwort auf meine Frage.
Bei meiner Frage ging es um die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anfechtung der Erbschaft und damit um die Prüfung der Begründung der Anfechtung.
Hierüber sagen die $$ 1954, BGB nichts aus.
inzwischen hat das zuständige Amtsgericht die Anfechtung der Erbschaft durch einen erben akzeptiert, ohne die Zulässigkeit der Anfechtung zu prüfen, und einen Erbschein ausgestellt, in dem der anfechtende Erbe nicht als Erbe aufgeführt ist. Umso wichtiger ist nun die Beantwortung von Teil 3 meiner Frage:
"3. Was muss getan werden, um zu erreichen, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anfechtung der Erbschaft herbeigeführt wird?"
Es wäre nett, wenn Sie mir Hinweise auf die richtige Vorgehensweise in diesem Fall geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Der Fragesteller
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
vielen Dank für die Erstellung Ihrer Antwort auf meine Frage.
Bei meiner Frage ging es um die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anfechtung der Erbschaft und damit um die Prüfung der Begründung der Anfechtung.
Hierüber sagen die $$ 1954, BGB nichts aus.
inzwischen hat das zuständige Amtsgericht die Anfechtung der Erbschaft durch einen erben akzeptiert, ohne die Zulässigkeit der Anfechtung zu prüfen, und einen Erbschein ausgestellt, in dem der anfechtende Erbe nicht als Erbe aufgeführt ist. Umso wichtiger ist nun die Beantwortung von Teil 3 meiner Frage:
"3. Was muss getan werden, um zu erreichen, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anfechtung der Erbschaft herbeigeführt wird?"
Es wäre nett, wenn Sie mir Hinweise auf die richtige Vorgehensweise in diesem Fall geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Der Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2012 11:25:47
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit der Anfechtung bereits im Rahmen über die Entscheidung selbst.
Wenn das Gericht also die Anfechtung als rechtens gesehen hat und den Erbschein ohne den Anfechtenden als Erbe ausstellte, dann hat es auch die Zulässigkeit der Anfechtung bestätigt, da sonst bei einer unzulässigen Anfechtung gar keine Entscheidung zugunsten des Anfechtenden hätte ausfallen können.
Zur Nachprüfung empfehle ich jedoch auch weiterhin Akteneinsicht zu beantragen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per email an.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit der Anfechtung bereits im Rahmen über die Entscheidung selbst.
Wenn das Gericht also die Anfechtung als rechtens gesehen hat und den Erbschein ohne den Anfechtenden als Erbe ausstellte, dann hat es auch die Zulässigkeit der Anfechtung bestätigt, da sonst bei einer unzulässigen Anfechtung gar keine Entscheidung zugunsten des Anfechtenden hätte ausfallen können.
Zur Nachprüfung empfehle ich jedoch auch weiterhin Akteneinsicht zu beantragen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per email an.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
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