Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Erbschein.
Guten Abend,
ich bin mit meinem Thema das 4.mal "hier" und bin kaum weiter gekommen. An Ihrer Beratung liegts nicht.Der Sachverhalt: Mein Vater ist im April 2010 gestorben. Ich bin sein einziges Kind. Die Eltern sind seit Jahrzehnten geschieden, meine Mutter brachte eine Tochter mit in die Ehe.Das Nachlassgericht am Wohnort meines Vaters hätte mir erst nach einigen Wochen einen Termin geben können, deshalb stellte ich über das Notariat an meinem Wohnort Antrag auf Erbschein als Alleinerbe.Nach ca. 3 Monaten Wartens fragte ich telefonisch nach. Es hieß, es dauere noch,da meine Halbschwester die Aussage zu ihrem Stand verweigere. Es gehe darum, ob sie von meinem Vater adoptiert worden sei, damit sei sie erbberechtigt.Er hatte 1950 bestimmt, dass sie seinen Namen bekommt, wir wuchsen also mit demselben Familiennamen auf. Sie gab und gibt auch mir keine Auskunft. Im Nachlass meines Vaters war kein Familienstammbuch. Nachdem ich im November 2010, also 7 Monate nach meinem Antrag, noch immer nichts hatte erfahren können,Das Nachlassgericht keinerlei Schriftstück an mich schickte,wandte ich mich -nach erneuter Rechtsberatung über dieses Forum selbst direkt an die Stadtverwaltung der Stadt,widerum einer anderen Stadt - in der meine Halbschwester 1947 geboren wurde. Ich bat-wie angeraten - um Aushändigung der Geburtsurkunde meiner Halbschwester. Die Behörde lehnte mit der Begründung ab,es handele sich um eine Erbangelegenheit und deshalb könne ausschließlich das Nachlassgericht diese Urkunde verlangen. Ich bat noch im November 2010 den Notar um Hilfe.Er wandte sich dann an das Standesamt, in dem die Heirat meiner Eltern 1948 beurkundet worden war. Das Amt reagierte schnell und teilte dem Notar mit, dass im Geburtenbuch des Verstorbenen keine Adoption eines Kindes eingetragen ist. Dieses Schreiben schickte der Notar im November 2010 an das Nachlassgericht....Schweigen...nix auch nur!!!!! Ich beauftragte ihn dann im Januar diese Jahres 2011 um erneuten Kontakt mit dem Nachlassgericht. Wie die Ämter so untereinander sind-keiner kratzt dem anderen ein Auge aus. Entsprechend höflich hat der Notar auch nur angefragt, ob noch Unterlagen beizubringen seien. Also, Vater ist bald 1 Jahr verstorben und bis jetzt hüllt sich das Nachlassgericht in Schweigen.Es hält nicht einmal die Beantwortung des Notarschreibens für nötig, an mich gabs auch nichts auch nur in allen Monaten.
Was tun? Ich will anständig behandelt sein und fühle mich -Entschuldigung, ist nicht meine übliche Sprache-verar.. Ich habe ein paar mal telefonisch nachgefragt, es hieß immer, wir melden uns... Ist die Wartezeit im normalen Rahmen? Das Standesamt hat doch schon erklärt, das es keine Adotionseitragung gibt. Macht es Sinn, hier ein Anwaltsschreiben zu schicken bzw. (m)ein Schreiben mit klaren Forderungen, Fristen?
Ich bitte um Antwort.
Causalina
Antwort geschrieben am 23.02.2011 23:50:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins sind in § 2359 BGB geregelt:
"Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet."
Der Anspruch des Antragstellers auf eine Entscheidung des Nachlassgerichts und das Gebot der Amtsermittlung (§§ 2358 BGB, 26 FamFG) verbieten dem Nachlassgericht, die Ermittlungen vorzeitig zu beenden, solange noch zusätzliche Erkenntnisse aus weiterem zugänglichen Beweismaterial gewonnen werden können. Jedoch ist die Ermittlungspflicht nicht uferlos und wird durch die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen des materiellen Rechts begrenzt. Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, über die das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Auch Rechtsfragen sind vom Nachlassgericht in eigener Verantwortung zu entscheiden, etwa zur Auslegung der Verfügung von Todes wegen. Die Pflichten zur umfassenden und sorgfältigen Aufklärung sind Amtspflichten und können bei ihrer Verletzung zu einer Amtshaftung führen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).
Das Nachlassgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung zu würdigen. Grundsätzlich ohne Bindung an feste Beweisregeln entscheidet es daher nach seiner freien Überzeugung, die es aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnen hat (§ 37 Abs. 1 FamFG). Weiter bedeutet dies aber nicht, dass es sich hinsichtlich der Tatsachen, welche es seiner Entscheidung als festgestellt zu Grunde legen will, mit der bloßen Möglichkeit oder der überwiegenden Möglichkeit ihres Bestehens und ihrer Richtigkeit begnügen kann. Vielmehr muss es davon überzeugt sein. Eine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist allerdings fast nie zu erreichen und auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt für die erforderliche richterliche Überzeugung, die aber unabhängig davon vorliegen muss, ob die Feststellung des Sachverhalts im Frei- oder Strengbeweis erfolgt, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt.
Aufgrund der weitgehenden Konsequenzen der Erteilung eines Erbscheines im Rechtsverkehr sind die Anforderungen an das Gericht sehr hoch, was die Begründung der Entscheidung angeht.
Über die antragsgemäße Erteilung des Erbscheins entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss (§ 352 Abs. 1 S. 1 FamFG).
Widerspricht der Feststellungsbeschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten (§ 345 FamFG), so muss in einer solchermaßen streitigen Angelegenheit das Nachlassgericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aussetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückstellen (§ 352 Abs. 2 S. 2 FamFG). In diesem Fall ist der Beschluss zu begründen (§ 38 Abs. 3 S. 1 FamFG), mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 39) und den Beteiligten bekannt zu geben (§ 352 Abs. 2 S. 1 FamFG). Demjenigen, der widersprochen hat, ist der Beschluss zuzustellen (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm schon immer dann zu erfolgen, wenn nur ein Widerspruch zwischen dem beantragten Erbschein und dem erklärten Willen eines Beteiligten vorliegt.
Erfolgt ein Widerspruch, so stellt sich der weitere Ablauf wie folgt dar: Nach der Zustellung des Beschlusses, der die Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Feststellungsbeschlusses enthält, hat das Nachlassgericht den Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) abzuwarten. Wird keine fristgerechte Beschwerde eingelegt, so ist der Feststellungsbeschluss rechtskräftig und kann vollzogen werden. Auch in diesem Fall bedarf es der (körperlichen) Erteilung des Erbscheins . Denn aus dem Feststellungsbeschluss wird nicht automatisch ein Erbschein. Wird demgegenüber fristgerecht eine Beschwerde eingelegt, so wird das Verfahren dem OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG) als Beschwerdegericht vorgelegt. Dessen Entscheidung (§ 69 FamFG) ist dann abzuwarten. Allerdings kann das Nachlassgericht auch selbst der Beschwerde abhelfen (§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG). (Mayer in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, FamFG § 352, Rn. 12-14)
Zusammengefasst dann meine Meinung: Auch wenn nun nach Aktenlage zu Ihren Gunsten entschieden wird, wird aber kein Erbschein erteilt, sondern ergeht nur ein Beschluss, in dem die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheines für Sie als Alleinerbe für festgestellt erachtet werden. Dann wird der andere Beteiligte (Ihre Halbschwester) gegen diesen Beschluss vorgehen können. Ein Erbschein sollten Sie in dem Fall nur bekommen, wenn die Halbschwester Rechtsmittel nicht einlegt oder nach Entscheidung durch die nächste Instanz. Dies kostet auch Zeit.
Sie sollten auf jeden Fall schriftlich beantragen, dass die Sache endlich entschieden wird. Nach dem Sachverhalt sollte m.E. tatsächlich zu Ihren Gunsten entschieden werden. Da aber diese Entscheidung dem Antrag Ihrer Halbschwester nicht entsprechen würde, müssen Sie aber mit keinem Erbschein, sondern mit dem o.g. Beschluss rechnen, den durch die Halbschwester angefochten werden kann. Nur nach Entscheidung dieser Beschwerde durch die nächste Instanz bzw. nach Ablauf der Frist zur Einlegung dieser Beschwerde wird dann ein Erbschein erteilt.
Ob die Verfahrensdauer allzu lang ist, kann von hier aus nicht seriös beantwortet werden. Mir fehlen hierzu die nötigen konkreten Angaben und die Einsicht in die Akte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.02.2011 00:16:06
Guten Abend, sehr geehrter Herr Grueneberg,
ich habe bereits heute den empfohlenen Antrag an das Nachlassgericht abgeschickt. Ich habe noch eine Frage: Sie schreiben in Ihrer Zusammenfassung "Da aber diese Entscheidung dem Antrag Ihrer Halbschwester nicht entsprechen würde".....Meine Halbschwester hat zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Antrag auf Erbschein bzw. Erbe gestellt. Im Gegenteil, sie hat unmittelbar nach dem Tod meines Vaters gesagt "Du erbst alleine, dann mache auch alles." Was meinen Sie denn mit Antrag der Halbschwester? Mit freundlichen Grüßen
causalina
Guten Abend, sehr geehrter Herr Grueneberg,
ich habe bereits heute den empfohlenen Antrag an das Nachlassgericht abgeschickt. Ich habe noch eine Frage: Sie schreiben in Ihrer Zusammenfassung "Da aber diese Entscheidung dem Antrag Ihrer Halbschwester nicht entsprechen würde".....Meine Halbschwester hat zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Antrag auf Erbschein bzw. Erbe gestellt. Im Gegenteil, sie hat unmittelbar nach dem Tod meines Vaters gesagt "Du erbst alleine, dann mache auch alles." Was meinen Sie denn mit Antrag der Halbschwester? Mit freundlichen Grüßen
causalina
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.02.2011 08:33:59
Ich meine, es kann angenommen werden, dass an der Verweigerung Ihrer Halbschwester, bei dem Verfahren mitzuwirken, ein Antrag auf Feststellung, dass Sie nicht Alleinerbin sei, zu sehen sein kann.
Es ist aber tatsächlich auslegungsbedürftig.
Meine Ausführungen stellen die Rechtslage dar für den Fall, dass die Verweigerung als Antrag ausgelegt wird.
Ich hoffe, ich konnte die Nachfrage zur Zufriedenheit beantworten. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Ich meine, es kann angenommen werden, dass an der Verweigerung Ihrer Halbschwester, bei dem Verfahren mitzuwirken, ein Antrag auf Feststellung, dass Sie nicht Alleinerbin sei, zu sehen sein kann.
Es ist aber tatsächlich auslegungsbedürftig.
Meine Ausführungen stellen die Rechtslage dar für den Fall, dass die Verweigerung als Antrag ausgelegt wird.
Ich hoffe, ich konnte die Nachfrage zur Zufriedenheit beantworten. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
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