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Guten Tag,
bitte beantworten Sie mir die beiden Fragen (s. unten) zu folgender Probemstellung:
1. Mein Bruder ist vor mehreren Monaten gestorben.
2. Er hinterläßt Kinder aus zwei Ehen.
3. Die Kinder aus seiner letzten Ehe sind noch minderjährig.
4. Ein Kind aus der früheren Ehe ist volljährig.
5. Die Witwe ist keine Erbin.
6. Keines der Kinder hat die Erbschaft fristgemäß ausgeschlagen.
7. Es wurde noch kein Erbschein beantragt.
8. Das volljährige Kind hat die Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist angefochten.
9. Das zuständige Amtsgericht wird erst nach Vorlage des Erbscheins über die Zulässigkeit der Anfechtung entscheiden.
10. Mein Bruder hat mir eine Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht für alle geschäftlichen Angelegenheiten) ausgestellt.
11. In meinem Besitz befinden sich mehrere Gegenstände aus dem Nachlaß meines Bruders (u.a. Notebooks, Mobiltelefon).
12. Die Witwe verlangt nun von mir die Herausgabe dieser Gegenstände.
Hierzu habe ich folgende Fragen:
1. Darf das Amtsgericht mit der Entscheidung darüber, ob die Anfechtung der Erbschaft durch einen erben zulässig ist, warten, bis der Erbschein vorliegt?
2. Bin ich dazu verpflichtet, die erwähnten Gegenstände herauszugeben, bevor zweifensfrei feststeht, wie sich die Erbengemeinschaft zusammensetzt?
Für die Beantwortung der Fragen vielen Dank.
Antwort geschrieben am 22.12.2011 11:17:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Erbschein (§ 2353 BGB) dient dem erben als Nachweis seiner Erbenstellung gegenüber Dritten.
Außerdem dient die Erteilung des Erbscheines der Legitimation der Erbberechtigung und somit auch auch der Anfechtungsberechtigung und damit der Zulässigkeit der Anfechtungsklage.
Ein Gericht würde also tunlichst vermeiden die Frage über die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage zu entscheiden, wenn die genaue Erbenstellung mangels Erbschein noch nicht feststeht.
Sie sind nur dann verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, wenn die Erbfolge eindeutig und klar ist. In Ihrem Fall jedoch, kann für Sie noch gar nicht ersichtlich sein, wem der Erbanspruch in welcher Höhe zusteht, sodass Sie zu keiner Herausgabe verpflichtet sind, auch nicht an die Witwe.
Sie sind jedoch verpflichtet, diese Gegenstände solange aufzubewahren, bis die Erbenstellung aufgrund des Erbscheines feststeht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
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