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Erbrecht / § 2306 BGB / Pflichtteil


| 22.06.2010 19:28 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

Historie: Der Erblasser hat 15 Jahre vor dem Erbfall beiden Töchtern jeweils zu gleichen Teilen (jeweils 500.000.-) in vorwegnahme des Erbfalls und unter Beibehaltung des niesbrauchsrecht Immobilien geschenkt. In den Schenkungsurkunden ist keine Anordnung zur Anrechnung auf den Pflichtteil o.ä. vermerkt. Beide Schwestern wurden gleich beschenkt.

Im Vermächtnis des Erblassers über sein Bankvermögen wird eine der beiden Töchter aber soweit benachteiligt, dass sie dabei rechnerisch weniger als ihren Pflichtteil erhält - und das Vermächtnis gemäß § 2306 BGB als nicht angeordnet gelten würde.

Frage: Muß die benachteiligte Tochter sich aber ihre Schenkung von vor 15 jahren auf ihren pflichtteil anrechnen lassen, der dann überschritten wäre, trotz der 10 Jahresfrist, sodass dann § 2306 BGB nicht mehr gelten würde.

Vielen Dank!
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Erbrecht Pflichtteil BGB
Antwort vom
22.06.2010 | 20:06
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Falle eine Verfügung von Todes wegen, also bspw. ein Testament vorliegt, da sie von der Anordnung eines Vermächtnisses sprechen.
Soweit Sie mitteilen, dass eine der Schwestern durch ein Vermächtnis derart belastet wird, dass ihr rechnerisch weniger als der Pflichtteil verbleibt, führt § 2306 BGB dazu, dass dieses Vermächtnis kraft Gesetzes erlischt. Die Schwester muss dieses Vermächtnis also dann auch nicht mehr erfüllen. Soweit diese Schwester dann ihren Pflichtteil erreicht, stellt sich die Frage der Anrechnung von lebzeitigen Geschenken auf den Pflichtteilsanspruch gar nicht mehr.
Grundsätzlich kommt eine Anrechnung von lebzeitigen Geschenken auf den Pflichtteil etwa nach § 2315 I BGB in Betracht, aber nur dann wenn die Anrechnung im Zeitpunkt der Zuwendung vom Erblasser bestimmt wurde. Wenn die von Ihnen erwähnten Urkunden hierzu keine Aussage treffen, wird es darauf ankommen, ob eine evtl. Anrechnungsbestimmung nachzuweisen ist. Es würde grundsätzlich genügen, wenn die Anrechnung mündlich vereinbart oder stillschweigend vorausgesetzt wurde. Allerdings wird es in diesen Bereichen mit dem Nachweis schwierig.
Die Berücksichtigung von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahren kann dann im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen noch einmal eine Rolle spielen. Eine Aussage hierzu ist aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen dieser Beantwortung jedoch nicht möglich.

Nachfrage vom Fragesteller 22.06.2010 | 20:52

sehr geehrter Herr Braun,

vielen dank für Ihre Antwort.

Ein Verständnisfrage habe ich noch, Sie schreiben:

Die Berücksichtigung von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahren kann dann im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen noch einmal eine Rolle spielen. Eine Aussage hierzu ist aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen dieser Beantwortung jedoch nicht möglich.

Meine Frage wäre dazu. Die Schenkung erfolgte fast 15 Jahre vor Eintritt des Erbfalls. Also weit jenseits der 10 Jahresfrist. Ist die Schenkung dann noch hernazuziehen oder ist sie "verjährt", da Sie von innerhalb der letzten 10 J. sprechen?

Danke nochmal!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.06.2010 | 21:09

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall liegt, bleibt sie gänzlich außer Betracht.

In Ihrem Falle wäre also die Schenkung nicht mehr zu berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-06-23 | 07:05


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