Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.05.2011 14:57:13

Erbrecht ... Umbauarbeiten im Haus der Schwiegermutter

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1351
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 212 weitere Antworten zum Thema Erbrecht.
Hallo!

Ich bin mit meiner Frau ins Haus ihrer Mutter miteingezogen.

Die Mutter meiner Frau hat 2 Kinder ... meine Frau und ihre Schwester (die wohnt aber woanders) ... beide sollen gemäss der Mutter 50/50 erben, der Vater ist schon verstorben.

Jetzt wollen wir im Haus umbauen, da vieles alt ist ... 2 Wohneinheiten machen, Küche einbauen, Bäder renovieren, zusätzlichen Wohnungseingang, Böden erneuern usw.

Was muss ich tun, damit ich von meinem investierten Geld (ich rechne mit ca. 30000,- Euro) im Todesfall der Mutter nicht der Schwester meiner Frau nochmal 50% der Wertsteigerung auszahlen muss.
Was muss ich tun, damit die Wertsteigerung nur mir und meiner Frau zugute kommen?

Ich will die Schwester fair behandeln, aber wir wollen es uns trotzdem schön machen dürfen, ohne doppelt zu zahlen.


Antwort geschrieben am 04.05.2011 16:10:01
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten das investierte Geld als Darlehen der Mutter geben und den Vertrag notariell beglaubigen lassen.
Der Vorteil einer notariellen Beglaubigung liegt darin, dass aus dem Darlehensvertrag noch 30 Jahre lang vollstreckt werden kann, ohne dass dieser verjährt (§ 197 BGB).

Im Falle des Todes der Mutter wäre das Erbe also noch in Höhe der Verbindlichkeiten Ihres Darlehens belastet, sodass die von Ihnen eingebrachte Summe nicht verloren gehen würde, bzw. zu 50% an die Schwester geht.

Der Darlehensvertrag sollte solange gestundet werden, bis der Todesfall der Darlehensnehmerin eintritt, sodass auch für die Mutter klargestellt ist, dass es hierbei lediglich um die Absicherung des von Ihnen eingebrachten Betrages geht.

Hinzu zu dem Darlehensvertrag könnte auch zusätzlich noch eine Grundschuld bzw. Hypothek eingetragen werden, um die Darlehenssumme noch besser (dinglich) abzusichern.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Erbrecht letzten Monat:

51
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Erbrecht   ...   Umbauarbeiten   Haus   Schwiegermutter