364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
685 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Erbrecht ... Umbauarbeiten im Haus der Schwieger...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Erbrecht ... Umbauarbeiten im Haus der Schwieger...

Erbrecht ... Umbauarbeiten im Haus der Schwiegermutter


04.05.2011 14:57 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Hallo!

Ich bin mit meiner Frau ins Haus ihrer Mutter miteingezogen.

Die Mutter meiner Frau hat 2 Kinder ... meine Frau und ihre Schwester (die wohnt aber woanders) ... beide sollen gemäss der Mutter 50/50 erben, der Vater ist schon verstorben.

Jetzt wollen wir im Haus umbauen, da vieles alt ist ... 2 Wohneinheiten machen, Küche einbauen, Bäder renovieren, zusätzlichen Wohnungseingang, Böden erneuern usw.

Was muss ich tun, damit ich von meinem investierten Geld (ich rechne mit ca. 30000,- Euro) im Todesfall der Mutter nicht der Schwester meiner Frau nochmal 50% der Wertsteigerung auszahlen muss.
Was muss ich tun, damit die Wertsteigerung nur mir und meiner Frau zugute kommen?

Ich will die Schwester fair behandeln, aber wir wollen es uns trotzdem schön machen dürfen, ohne doppelt zu zahlen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht Haus
04.05.2011 | 16:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten das investierte Geld als Darlehen der Mutter geben und den Vertrag notariell beglaubigen lassen.
Der Vorteil einer notariellen Beglaubigung liegt darin, dass aus dem Darlehensvertrag noch 30 Jahre lang vollstreckt werden kann, ohne dass dieser verjährt (§ 197 BGB).

Im Falle des Todes der Mutter wäre das Erbe also noch in Höhe der Verbindlichkeiten Ihres Darlehens belastet, sodass die von Ihnen eingebrachte Summe nicht verloren gehen würde, bzw. zu 50% an die Schwester geht.

Der Darlehensvertrag sollte solange gestundet werden, bis der Todesfall der Darlehensnehmerin eintritt, sodass auch für die Mutter klargestellt ist, dass es hierbei lediglich um die Absicherung des von Ihnen eingebrachten Betrages geht.

Hinzu zu dem Darlehensvertrag könnte auch zusätzlich noch eine Grundschuld bzw. Hypothek eingetragen werden, um die Darlehenssumme noch besser (dinglich) abzusichern.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

534 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht