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Hallo!
Ich bin mit meiner Frau ins Haus ihrer Mutter miteingezogen.
Die Mutter meiner Frau hat 2 Kinder ... meine Frau und ihre Schwester (die wohnt aber woanders) ... beide sollen gemäss der Mutter 50/50 erben, der Vater ist schon verstorben.
Jetzt wollen wir im Haus umbauen, da vieles alt ist ... 2 Wohneinheiten machen, Küche einbauen, Bäder renovieren, zusätzlichen Wohnungseingang, Böden erneuern usw.
Was muss ich tun, damit ich von meinem investierten Geld (ich rechne mit ca. 30000,- Euro) im Todesfall der Mutter nicht der Schwester meiner Frau nochmal 50% der Wertsteigerung auszahlen muss.
Was muss ich tun, damit die Wertsteigerung nur mir und meiner Frau zugute kommen?
Ich will die Schwester fair behandeln, aber wir wollen es uns trotzdem schön machen dürfen, ohne doppelt zu zahlen.
Antwort geschrieben am 04.05.2011 16:10:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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Sie könnten das investierte Geld als Darlehen der Mutter geben und den Vertrag notariell beglaubigen lassen.
Der Vorteil einer notariellen Beglaubigung liegt darin, dass aus dem Darlehensvertrag noch 30 Jahre lang vollstreckt werden kann, ohne dass dieser verjährt (§ 197 BGB).
Im Falle des Todes der Mutter wäre das Erbe also noch in Höhe der Verbindlichkeiten Ihres Darlehens belastet, sodass die von Ihnen eingebrachte Summe nicht verloren gehen würde, bzw. zu 50% an die Schwester geht.
Der Darlehensvertrag sollte solange gestundet werden, bis der Todesfall der Darlehensnehmerin eintritt, sodass auch für die Mutter klargestellt ist, dass es hierbei lediglich um die Absicherung des von Ihnen eingebrachten Betrages geht.
Hinzu zu dem Darlehensvertrag könnte auch zusätzlich noch eine Grundschuld bzw. Hypothek eingetragen werden, um die Darlehenssumme noch besser (dinglich) abzusichern.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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