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Mein Vater verstarb am 31.12.2010. Das Testament liegt mir seit 28.01.2011 durch das Amtsgericht als bekannt gegeben vor. Im Testament verfügt mein Vater die Aufteilung seines Nachlasses zu gleichen Teilen auf mich und meinen Bruder. Alle Vermögenswerte wurden allerdings seit 2002 an meinen Bruder verschenkt, sodaß ich jetzt leer ausgehen soll.
Welche Verjährungsfristen sind zu beachten, um Pflichtteilsforderungen gegen meinen Bruder geltend zu machen?
Antwort geschrieben am 09.03.2011 10:07:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem Sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt haben.
Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind in Ihrem Fall, der Tod Ihres Vaters und die das Erbe mindernden Schenkungen an Ihren Bruder.
Als Miterbe haben Sie daher einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Ihren Bruder, den Sie, sollte Ihr Bruder diesen nicht außergerichtlich erfüllen, innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen sollten.
Zur Berechnung der Höhe der Pflichtteilsansprüche und deren Durchsetzung rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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