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Fakt:
Ich, verheiratet mit einem Mann, der aus erster Ehe zwei Kinder hat.
Es wurde Gütertrennung vereinbart.
Jeder der Ehegatten hat sein eigenes Konto, das auf den jeweiligen Namen lautet, so auch Sparguthaben und -Anlagen die allein auf meinen Namen lauten.
Auf diesen Sparkonten ist auch das Geld, das ich nach dem Tod meiner Mutter geerbt habe.
Frage:
Wie stellt sich die Erbfrage dar, wenn mein Ehemann zuerst verstirbt ?
Haben die Kinder meines Mannes Zugriff bzw. Anspruch auf
1. Das Erbe (Geld) das meine Mutter mir vermacht hat ?
2. Haben sie Anspruch auf das Geld auf meinen Sparbüchern bzw.
-Anlagen ? Sperrt die Bank nach Tod des Ehemannes auch meine Konten/Sparkonten ?
3. Auf was bzw. wie viel haben sie überhaupt Anspruch ? (Nur auf gemeinsam lautende Konten bzw. auf Konten (Vermögen) des Vaters)
4. Was steht mir zu ?
Besten Dank für Ihre Rückantwort. Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.11.2009 14:03:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass Ihr Ehegatte kein Testament hinterlassen wird und insoweit die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist.
1.
Zunächst ist Bestandteil des Nachlasses Ihres Ehegatten ausschließlich dessen Vermögen. Wenn Ihnen Ihre Mutter etwas hinterlassen hat gehört dies nicht zum Vermögen Ihres Mannes; es sei denn Sie haben Ihrerseits Ihrem Ehegatten einen Teil davon übertragen. Ebenso verhält es sich mit Ihrem übrigen Vermögen.
Bei der Frage des Vermögens Ihres Ehegatten kommt es auch nicht darauf an, auf wessen Konto sich das Vermögen Ihres Ehegatten befindet.
2.
Im Falle des Versterbens Ihres Mannes sperrt die Bank auch keine Konten. Es wird von den Banken teilweise die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Dies gilt jedoch nur für solche Konten, bei denen ausschließlich Ihr Ehegatte verfügungsberechtigt ist. Sind Sie jedoch bereits jetzt berechtigt Transaktionen durchzuführen wird dies durch den Erbfall nicht beeinträchtigt.
3.
Da Ihr Ehegatte 2 Kinder hat, erben die Kinder und Sie zu gleichen Teilen; § 1931 Absatz 4 BGB - also je zu 1/3 des Nachlasses.
Als Erben bilden Sie damit eine Erbengemeinschaft.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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