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Frage geschrieben am 27.11.2010 09:05:10

Erbrecht / Ausgleich gegen Miterben

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1572
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,
meine Mutter ist kürzlich verstorben. Meine 2 Geschwister haben zu Lebzeiten per Übergabevertrag bereis je 1 Eigentumswohnung überschrieben bekommen. Kann ich gegen meine Geschwister einen Erbausgleich stellen und welche Fristen muß ich dazu einhalten?


Antwort geschrieben am 27.11.2010 09:57:31
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid ausdrücken.

Vorweg: ich nehme an, Ihre Mutter ist nach 1.1.2010 gestorben; auch nehme ich an, dass sich bei den von Ihnen genannten "Übergabeverträgen" um Schenkungen handelt.

Ansprüche können Sie herleiten:

1) aus §2325 BGB, wenn zwischen Schenkung und Erbfall nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Nach der Erbrechtsreform (01.01.2010) wird nunmehr eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel geringer berücksichtigt.

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Anspruchsinhaber ist der „Pflichtteilsberechtigte" (§ 2325 Abs. 1). Wie sich schon aus § 2326 ergibt, ist damit nicht gemeint, dass der Berechtigte tatsächlich einen Pflichtteilsanspruch hat.


2) aus §2050 BGB, der lautet:
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Ausstattung ist in § 1624 Abs. 1 BGB definiert:
"Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird"

Einkommenszuschüsse und Zuwendungen zur Berufsausbildung iSd. Abs. 2 sind nur ausgleichungspflichtig, wenn sie übermäßig waren, also bei ihrer Gewährung das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen.

Andere Zuwendungen sind nur beim Vorliegen einer entsprechenden Erblasseranordnung ausgleichungspflichtig.

Fristen:
Nach §§ 195 ff. BGB gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Jahresende ab Entstehung und Kenntnis des Anspruchs oder grob fahrlässiger Unkenntnis.


Wegen der Komplexität der Materie, empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt zur Prüfung der konkreten Lage und ggf. zur Geltendmachung der Ansprüche zu wenden. Hierzu bin ich gern in Rahmen einer Mandatierung bereit.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.11.2010 10:07:58

Danke für Ihre Antwort und Ihre Anteilnahme.

Entschuldigen Sie die ungenaue Zeitangabe. Da ich sehr an meiner Mutter hing, kommt mir Ihr Tod wie gestern vor.

Ich habe dshalb ganz vergessen zu erwähnen, daß bei Ihrem Tod noch das alte Erbrecht galt.

Ist der Sachverhalt dann anders....insbesondere auch im Hinblick auf die Frist?

Danke für Ihre Mühe!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.11.2010 10:35:08

Wie bisher schon verjähren Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren. Gegenüber § 2332 BGB a. F. hat sich nur der Verjährungsbeginn geändert. Dieser ist künftig den allgemeinen Regelungen unterworfen. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat, nicht schon ab dem Zeitpunkt der Kenntnis. Anders als bisher schadet außerdem grob fahrlässige Unkenntnis.

Bei 2050 BGB galt eine 30-Jährige-Frist und nunmehr die 3-Jahres-Frist.

Die neuen Verjährungsregelungen gelten gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EGBGB für alle Ansprüche, die am 1. Januar 2010 um 0.00 Uhr unverjährt bestanden. Die neue Verjährungsfrist beginnt hierbei frühestens in diesem Zeitpunkt zu laufen.

Im Endergebnis gilt dann eine einheitliche 3-Jahres-Frist.

Beachten Sie, dass die anteilsmäßige Berücksichtigung der Schenkungen bei Altfällen nicht gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erbrecht / Ausgleich gegen Miterben | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-11-28
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