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Frage geschrieben am 05.05.2011 09:13:26

Erbrecht - Pflichtteil bei Vermächtnissen

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1391
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Eine entferntere Verwandte meiner Frau und meiner Schwägerin hat diese bereits vor längerer Zeit durch ein Verächtnis mit dem Erhalt ihres Geburtshauses bedacht. Ein weiteres Haus vererbte sie an ihre Stieftöchter. Zudem wurde weiteres Vermögen in Form von Vermächtnissen an Personen und Institutionen verteilt.
Da sich unsere Familie schon über ein Jahrzehnt um diese Verwandte kümmert und sich über die Jahre ein Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen ihr und meiner Frau sowie meiner Schwägerin aufgebaut hat, kam es 2010 zu einer Erwachsenen-Adoption, die noch im letzten Jahr vollzogen wurde. Somit wurden meine Frau und meine Schwägerin zu Adoptivtöchtern.
Da sich die anderen durch Vermächtnisse angedachten Personen so gut wie nicht um diese Frau kümmern und wir nicht nur im Rahmen der Adoption zusicherten und unterschrieben, uns für alle Zukunft um die Frau zu kümmern (Pflege etc.), sie zudem bereits ein eingerichtetes Zimmer bei uns zuhause hat, stellt sich verständlicherweise die Frage, ob meine Frau und meine Schwägerin als wie leiblich anerkannte Adoptivtöchter, im Todesfall ihrer Mutter ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen können, auch wenn der Gesamtwert der anderen Vermächtnisse weit oder über die 50% hinaus geht?

Mit besten Grüßen
Kurt Löffler


Antwort geschrieben am 05.05.2011 09:46:12
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Adoption eines Erwachsenen hat für die Adoptivkinder die Folge, dass diese ihre leiblichen und die Adoptiveltern beerben und somit vollumfänglich in die Rechte und Pflichte von leiblichen Kindern treten.

Das bedeutet, dass Ihre Frau und Ihre Schwägerin mindestens den Pflichtteil des Erbes geltend machen können, wenn diese testamentarisch nicht bedacht sein sollten.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt 50% der Erbmasse (§ 2303 BGB), da sie keine weiteren Kinder besitzt und auch Stiefkinder nicht als gesetzliche erben in Betracht kommen.

In jedem Fall erben sie also 50% des Erbes, unabhängig davon, wieviel andere Vermächtnisnehmer bekommen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 12:32:01

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hoffmeyer,
ihre Antwort auf meine Anfrage habe ich erhalten, muss jedoch nochmals kurz nachhaken:
Am schon vor der Adoption erstellen Vermächtnis wurde nach der Adoption nichts mehr verändert, auch nicht am Umfang der anderen Vermächtnisse. Bedeutet dies also trotzdem, dass meine Frau und meine Schwägerin zum Zeitpunkt des Erbfalles ihren Pflichtteil von 50% einfordern können, auch wenn die restliche Erbmasse (andere Vermächtnisse etc.) beispielsweise mehr als 60% der gesamten Ermasse ausmachen würden. Käme es dann zu prozentualen Abstrichen bei den Vermächtnissen an andere, bis der Pflichtteil der Adoptievkinder von 50% erreicht wäre ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 12:59:14

Sehr geehrter Fragesteller,

die Adoption hat zur Folge, dass das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt (§ 1754 BGB).
Das gleiche gilt bei einem Volljährigen.

Die Besonderheit liegt hierbei nur, dass der Volljährige die leiblichen Elternteile behält (Pflichtteilsberechtigt gegenüber 4 Elternteilen) aber nicht die Eltern der Adoptiveltern beerben kann.

Wie Sie bereits richtig ausführen, müssten die Vermächtnisnehmer dann Abstriche von 50% vornehmen, um den Pflichtteil in Höhe von 50% ermöglichen zu können. Die 50% können dann natürlich auch gerichtlich gegenüber den Vermächtnisnehmern eingefordert werden.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt


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