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Wir sind vier (4) Geschwister, drei davon haben eine Auszahlung des Erbes, im Wert von ca. DM 300.000,-, erhalten. Der Jüngsten wurde das Familienhaus inkl. Grundstück vor 17 Jahren überschrieben, mit der Auflage, dass unsere Eltern das lebenslange Wohnrecht haben. Haus und Grundstück stellen heute einen Verkaufswert von ca. € 600.000,- dar.
Unser Vater ist 2003 gestorben, unsere Mutter in diesem Jahr.
1) Zu klären gilt ob ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht und wie hoch dieser sein kann.
Unsere jüngste Schwester hat schon vor Jahren versucht uns zu einer Unterschrift zu bewegen auf den Pflichtteil zu verzichten. Vor ca. 2 Jahren hat sie unter einen Vorwand unserer Mutter zum Anwalt geschleppt, wo sie per Unterschrift auf ihr Wohnrecht verzichten sollte. Dies hat sie jedoch empört abgelehnt. Wir nehmen an auf Grund des Niesbrauchs unter gewissen Umständen sehr wohl noch ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht.
2) Unsere Mutter wurde im letzten Oktober unter dramatischen Umständen, sie hatte einen Darmverschluss und starke Blutungen, ins Krankenhaus eingeliefert. Unser Bruder hatte die Einweisung veranlasst, und anstatt unsere Mutter zu begleiten begann er zusammen mit unserer jüngsten Schwester, das Haus nach Schmuck und Goldmünzen zu durchsuchen. Meine Schwester rief mich an und fragte wo Münzen und Schmuck seien. Ich hatte mit meiner Mutter vereinbart Stillschweigen zu bewahren, was ich auch tat. Man hat also sofort versucht, alle Wertgegenstände beiseite zu schaffen. Im Krankenhaus vereinbarte ich mit meiner Mutter die Münzen (29 St.) aus dem Versteck zu holen und an mich zu nehmen. Das Nachfragen nach den Wertsachen hörte während des gesamten Krankenhausaufenthalts nicht auf. Ich wurde mehrmals aus dem Krankenhaus von meiner Schwester angerufen und zur Herausgabe aufgefordert. Letztendlich (nach drei Wochen) ist unser Bruder ins Krankenhaus gefahren und hat unsere sterbenskranke Mutter so unter Druck gesetzt, dass diese mich am Telefon bat, die Münzen zurück zu bringen. Ich habe die Münzen erst meiner Mutter gegeben als sie wieder zuhause war. Unsere Mutter hat laut Aussage unserer jüngsten Schwester ihr die Münzen und den Schmuck geschenkt. Sie gestand mir sogar das Mutter dies einen Tag später versuchte rückgängig zu machen. Unserer Schwester steht auf dem Standpunkt, es wäre ihr gutes Recht diese zu behalten. ‚’Ich möchte auch mal eine Goldmünze haben’! Wir sind da anderer Meinung.
3) Offenlegung aller Geldangelegenheiten/Nachlass unserer Mutter. Unsere Schwester weigert sich dies zu tun. Wir sind der Meinung, es ist ihre Pflicht uns Einsicht zu gewähren und eventuelles Vermögen mit uns zu teilen. Auch beachtlich sollten die Summen sein, die unsere Mutter der jüngsten Schwester zur Renovierung des Hauses und zur Erhaltung des Gartens, der ihre große Leidenschaft war, über die Jahre hinweg, zugeführt hat.
Wir nehmen berechtigterweise an, dass unser Bruder und die jüngste Schwester eine Absprache getroffen haben, die „Reste" unter sich aufzuteilen und uns zwei Schwestern (die Mittlere und die Ältere) aus zu schließen.
Antwort geschrieben am 01.02.2011 13:21:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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sofern kein Testament existiert, das jemanden als erben ausschließt, besteht ein gleiches Recht aller Geschwister auf das Erbe Ihrer Eltern.
Falls ein Erbvertrag oder ein Testament existieren sollte, bitte ich um die Übersendung zur Prüfung.
Andernfalls gehe ich davon aus, dass die normalen gesetzlichen Regeln greifen, wonach sich meine Antwort auch richten wird:
Verschenktes Grundstück:
Dadurch, dass die Schenkung des Grundstückes bereits über 10 Jahre her ist, kann diese zunächst nicht mehr in der Erbmasse berücksichtigt werden (§ 2325 Absatz 3 BGB). Voraussetzung dafür ist aber, dass Ihre Mutter das Grundstück auch wirtschaftlich weggegeben hat und nicht mehr weiter eigen verwaltete, da sonst die 10 Jahres Frist nicht zum Laufen gebracht wird (BGH-Urteil vom 27.04.1994, Az. VIII ZR 223/93).
Als Begründung hat der BGH ausgeführt, dass ein Erblasser, der ein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt außerhalb der Zehnjahresfrist verschenkt hat, „den Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht tatsächlich entbehren muss". Die Einräumung eines umfassenden Wohnungsrechts ist dem Nießbrauch dann gleichzustellen, wenn es sich auf den Zuwendungsgegenstand insgesamt bezieht, da auch insoweit nach der Rspr. des BGH kein Verzicht auf die Nutzung vorliegt (OLG München FamRZ 2008, 2312 f).
Letztlich kann also gesagt werden, dass auch die Schenkung vor 17 Jahren in die Erbmasse mit einbezogen werden muss.
Auch hinsichtlich der Zuführungen in das Haus stellt dies eine Erbmasse dar, da diese Zuführungen den Wert des Hauses steigerten, dieses aber auch bereits über das Haus miteinbezogen werden.
Bei vier Schwestern ergibt sich ein Erbteil von jeweils 1/4.
Die Erbmasse selbst kann durch die jeweiligen Auskunftsklagen gegen die Miterben ermittelt werden (§ 2057 BGB).
Dies sollte als erster Schritt unverzüglich eingeleitet werden, um den Anspruch substantieren zu können.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei für diese Angelegenheit zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
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