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Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz vorab der Fall: M und F sind verheiratet, F hat testamentarisch ihre Kinder K1 und K2 zu gleichen Teilen als alleinige erben eingesetzt. F stirbt. M macht Pflichtteilsansprüche gegen K1 geltend. Diese sind zwischen beiden streitig.
Eine Erbauseinadersetzung zwischen K1 und K2 hat bislang nicht stattgefunden. Dennoch geht nun K2 gegen K1 juristisch vor. K2 verlangt von K1 die Auszahlung einer "Abschlagszahlung" i.H.v. 10.000,- € der Erbmasse binnen zwei Wochen. Bei Nichtzahlung werde Klage auf Zahlung gegen K1 durch K2 erhoben. K1 hat mehrfach darauf hingewiesen, dass (seiner Ansicht nach) gemäß § 2046 I BGB eine Zahlung an K2 erst nach Erfüllung aller Nachlaßverbindlichkeiten (Ansprüche des M) erfolgen kann.
Nun die Fragen dazu:
1.) Kann K2 vor der Auseinandersetzung Zahlungen aus der Erbmasse an K1 verlangen? Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage?
2.) Wie kann K1 einen solchen eventuellen Anspruch abwehren oder hindern?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort geschrieben am 22.02.2011 23:02:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1.) Kann K2 vor der Auseinandersetzung Zahlungen aus der Erbmasse an K1 verlangen? Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage?
Ich sehe derzeit keinen Anspruch des K2 gegen K1:
§ 2046 BGB ist hier nicht einschlägig: Denn bis zur Auseinandersetzung ist -außer bei Einstimmigkeit aller Miterben- nichts zu verteilen, sondern den Nachlass durch die Erbengemeinschaft zu verwalten. Ausnahme davon sind die Früchte aus dem Nachlass, wenn die Auseinandersetzung ausgeschlossen wurde.
§ 2046 BGB spielt nur eine Rolle, wenn die Auseinandersetzung betrieben wird, denn § 2046 BGB gilt nur im Innenverhältnis der Miterben als Einrede gegen den Auseinandersetzungsanspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB. Sind Nachlassverbindlichkeiten noch nicht fällig oder streitig, kann jeder Miterbe fordern, dass die zur Tilgung erforderlichen Mittel zurückbehalten werden, *insoweit* also keine Auseinandersetzung stattfindet. Dass nur die Miterben über Nachlassverbindlichkeiten streiten, reicht aus. Bei Meinungsverschiedenheiten über Ausgleichungspflichten gilt Abs. 1 S. 2 entsprechend (Ann in Münchener Kommentar zum BGB
5. Auflage 2010, § 2046 BGB, Rn. 11)
Dies bedeutet aber nicht, dass bei ungeteilter Erbengemeinschaft ohne Einverständnis aller Miterben Ansprüche auf einen Abschlagszahlung gegeben sind.
2.) Wie kann K1 einen solchen eventuellen Anspruch abwehren oder hindern?
Da kein m.E. Anspruch besteht, entfällt die Antwort auf diese Frage.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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