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Frage geschrieben am 03.04.2011 13:16:42

Erbrecht - Erbfolge

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 660
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

meine verstorbene Frau (gesetzlicher Güterstand) hat ein Testament hinterlassen, in dem unsere einzige Tochter mit 11 Jahren als Alleinerbin eingesetzt worden ist.

Für die Nachlassverwaltung ist die Schwiegermutter/Nachlassverwalter bestimmt worden.

Fragen:

1. wenn ich nun einen Erbschein für mich beantrage erhalte ich dann nur die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils - also 1/8 zuzüglich Zugewinngausgleich?

2. wenn ich das Erbe ausschlage erhalte ich doch auch meinen gesetzlichen Pflichtanteil - also wieder 1/8 zuzüglich Zugewinnausgleich?

3. wo ist der Unterschied für diese beiden Varianten?

4. gehe ich richtig in der Annahme, dass ich bei Erbausschlagung meinen Pflichtanteil zuzüglich Zugewinnausgleich ausschließlich als Geldzahlung erhalte - und bei Beantragung des Erscheins ggf. auch Miteigentümer von Grundstücken/Immobilien werde und lediglich den Zugewinnausgleich über Geldzahlung erhalte?

5. wo/wer ermittelt den Zugewinnausgleich

Mfg.


Antwort geschrieben am 03.04.2011 13:26:14
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Durch die Einsetzung Ihrer Tochter als Alleinerbin sind Sie enterbt und damit nicht Erbe geworden.

Ehegatten sind, sofern sie enterbt worden sind, pflichtteilsberechtigt.

Nach §1371 BGB können Sie den Zugewinnausgleichsanspruch von den erben verlangen, hierzu muss dieser konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen berechnet werden, dieser Anspruch steht isoliert neben dem Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteilsanspruch bestimmt sich nach §1371 BGB nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil, also 1/4, die Hälfte hiervon ist die Höhe des Pflichtteilsanspruches.
Im Ergebnis haben Sie also neben dem gewöhnlichen Zugewinnausgleichsanspruch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Wertes des Gesamtnachlasses. Beide Ansprüche sind auf Zahlung eines Geldbetrages gegen die Erbin gerichtet, ein Anteil an den Erbschaftsgegenständen als solche besteht nicht.

Sie sollten daher die den Pflichtteils- und den Zugewinnausgleichsanspruch schriftlich gegenüber der Schwiegermutter geltend machen.
Da die Einzelheiten der Berechnung und Geltendmachung recht komplex sind, empfehle ich Ihnen dies unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zu tun.
Gerne können Sie sich hierzu auch an mich wenden, wegen der anfallenden Kosten können Sie mich unverbindlich unter Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de kontaktieren.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

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