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Frage geschrieben am 01.04.2011 20:37:29

Erbrecht - Erbausschlagung - gesetzliche Erbfolge

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1275
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe heute das notarielle Testament meiner verstorbene Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) erhalten - in dem unsere einzige Tochter (11 Jahre alt) als Alleinerbin eingesetzt worden ist.

Im Testament meiner Ehefrau ist festgelegt, dass meine Schwiegermutter bzw. die Nichte meiner Tochter die Nachlassverwaltung für meine Tochter ausüben.

Fragen:

1. sofern ich jetzt einen Erbschein für mich beantrage - erhalte ich nur den gesetzlichen Pflichtanteil in Höhe von 25%?

2. kann ich für meine minderjährige Tocher (ich habe das alleinige, uneingeschränkte Sorgerecht) das Erbe/Testament ohne Angabe von Gründen ausschlagen?

3. greift nach der Erbausschlagung für meine Tochter durch mich wieder die gesetzliche Erbfolge - das wären in diesem Falle 50% für die Schwiegermutter und 50% für mich (Ehemann) - damit wäre das Testament allerdings nicht mehr gültig!?

Besten Dank

Mfg.


Antwort geschrieben am 01.04.2011 21:36:31
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.


1. Erbscheinsantrag
Für den Fall der Wirksamkeit des Testaments steht Ihnen tatsächlich nur der Pflichtteil gemäß § 2303 Abs.2 BGB zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, damit 1/8. Der gesetzliche Erbteil bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn es die testamentarische Verfügung nicht gegeben hätte. 25 % und damit ¼ hätte Ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugestanden.
Zudem ist ein Zugewinnausgleich gemäß §§1371, 1373 ff. BGB durchzuführen.
Einen Erbschein können Sie auf Grund dessen jedoch nicht für sich beantragen, da die Antragsberechtigung allenfalls dem wirklichen erben zusteht.

2. Ausschlagung
Auch das testamentarische Erbe kann ausgeschlagen werden. Soweit ein Minderjähriger Erbe wird, so muss dich Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter, beispielsweise die sorgeberechtigten Eltern erklärt werden, da diese die Geschäftsfähigkeit voraussetzt.
Problematisch ist jedoch, dass Sie nach §1643 Abs.2 S.1 BGB für die Ausschlagung der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen.

3. Gesetzliche Erbfolge
Für den Fall, dass wirksam ausgeschlagen wird, würde die gesetzliche Erbfolge eintreten. Die Tochter ist dann nicht mehr gemäß §1953 BGB zu berücksichtigen. Neben der Mutter der Verstorbenen, welche zur 2.Ordnung zählt, würden Sie gemäß §1931 Abs.1 BGB ½ gesetzlichen Erbteil + Aufstockung gemäß §1371 BGB und damit insgesamt ¾ erhalten.


Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.04.2011 22:49:09

Sehr geehrte Frau RA Schwuchow,

unter welchen Voraussetzungen würde das Familiengericht der Erbausschlagung für meine Tochter zustimmen?

Hintergrundinformation:

1. Meine Schwiegermutter hatte zwei Töchter - die erste ist vor 1,5 Jahren nach 40-jähriger Drogen-/Alkoholsucht verstorben - hat die Hälfte Ihres Lebens in Suchtkliniken verbracht!

2. Meine Frau ist Alkoholiker gewesen - die letzten Jahre sind für mich und meine Tochter fürchterlich gewesen.........(Polizeiein-/Krankenwageneinsätze, Führerscheinentzug, in Polizeigewarsam genommen, Jugendamt war informiert und eingeschaltet, etc......

3. Die Schwiegermutter (Anfang 70 und auch nicht unbedingt "gesund") hat viele Fehler/Versäumnisse bei der Erziehung Ihrer beiden nunmehr verstorbenen Töchter gemacht......

4. Die Nichte (einziges Kind der verstorbenen Schwester meine Frau wurde im Grunde genommen von der Schwiegermutter erzogen........

5. die zittrige Unterschrift meiner Frau auf dem Testament bestätigt dass massive Alkoholproblem...........

Frage: sind das trifftige Gründe (alle belegbar durch Akten, Zeugenaussagen, Jugendamt, Hausarzt, etc..........) für das Familiengericht um der Ausschlagung zuzustimmen, damit ich die Vermögensverwaltung für meine Tochter übernehmen kann - und nicht ungeeignete "Drittpersonen"?

Mfg.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.04.2011 18:57:12

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die familiengerichtliche Genehmigung stellt eine Ermessensentscheidung dar, wobei die Mündelinteressen maßgeblich sind. Hier sind nicht nur materielle Vorteile zu berücksichtigen. Die von Ihnen benannten Punkte würden aber nur dann eine Ausschlagung und die familiengerichtliche Genehmigung rechtfertigen, wenn das Erbe direkt die negativen Einflüsse auf das Kind überträgt. Das kann ich momentan nicht erkennen.

Da jedoch die Ausschlagung binnen 6 Wochen nach Erbfall zu erklären ist, rate ich Ihnen an, dass Sie die Genehmigung beantragen, wenn Sie ausschlagen wollen.

Erfolgsaussichten können momentan nicht beurteilt werden, daa alleine Ihre Begründung von Alkoholismus und Drogenkonsum von Familienmitgliedern nicht zwangsläufig etwas mit der Erbschaft zu tun haben.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Schwuchow

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erbrecht - Erbausschlagung - gesetzliche Erbfolge | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-04-05
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