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Ich muss in Kürze die eid. Versicherung über die Vermögensverhältnisse abgeben.
Ich bin befreiter Vorerbe. Meine Kinder sind die Nacherben. Weiter ist Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Unter anderem erhalte ich Mieten aus den Immobilien der Vorerbschaft aus denen ich zum Teil meinen Lebensunterhalt bestreite und die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber meiner Kinder bediene.
Muss ich dies (insbesondere die Vorerbschaft) in der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse angeben? De facto sind m.E. die Kinder die Erben. Oder muss ich nur die Mieteinnnahmen angeben?
Antwort geschrieben am 17.01.2012 13:17:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne ebantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Solange die Erbschaft noch nicht eingeretren ist, braucht es auch darüber keine Angabe. Ihren Informationen entnehme ich jedoch, dass Sie bereits die Erbschaft erhalten haben und befreiter Vorerbe sind.
Als befreiter Vorerbe jedoch haben Sie auch die freie Verfügungsbefugnis über das Vermögen, sodass Ihnen dieser Vermögenswert auch zugerechnet werden kann.
Sie sollten allerdings auf den Umstand der vorerbschaft hinweisen und auch hinsichtlich der Testamentsvollstreckung, da dies zu einer anderen zeitlichen Berechnung führen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2012 14:02:05
Danke.
Was ist mit einer "anderen zeitlichen Berechnung" gemeint?
Da Testamentsvollstreckung angeordnet ist, können Gläubiger des erben gerade nicht auf den Nachlass zugreifen.
Ist dennoch eine Angabe im Vermögensverzeichnis erforderlich?
Danke.
Was ist mit einer "anderen zeitlichen Berechnung" gemeint?
Da Testamentsvollstreckung angeordnet ist, können Gläubiger des erben gerade nicht auf den Nachlass zugreifen.
Ist dennoch eine Angabe im Vermögensverzeichnis erforderlich?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2012 14:41:26
Sehr geehrter Fragesteller,
damit meinte ich, dass auf die zeitliche Verfügbarkeit der Vermögensmassen Bezug genommen wird, also ob Ihnen das Vermögen auch zur Verfügung steht oder aber Gläubigern derzeit entzogen.
Zwar hätten sie dann formal Vermögen, Ihre Gläubiger oder Sie selbst könnten jedoch faktisch nicht darauf zugreifen, was in der Berechnung Berücksichtigung finden muss.
Aus diesem Grund sind Sie zwar verpflichtet, diese Angabe zu machen, jedoch auch mit dem Hinweis auf die derzeitige Testamentsvollstreckung.
Wenn Sie weitere Fragen haben sollten, können Sie mich auch direkt per email anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
damit meinte ich, dass auf die zeitliche Verfügbarkeit der Vermögensmassen Bezug genommen wird, also ob Ihnen das Vermögen auch zur Verfügung steht oder aber Gläubigern derzeit entzogen.
Zwar hätten sie dann formal Vermögen, Ihre Gläubiger oder Sie selbst könnten jedoch faktisch nicht darauf zugreifen, was in der Berechnung Berücksichtigung finden muss.
Aus diesem Grund sind Sie zwar verpflichtet, diese Angabe zu machen, jedoch auch mit dem Hinweis auf die derzeitige Testamentsvollstreckung.
Wenn Sie weitere Fragen haben sollten, können Sie mich auch direkt per email anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
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